Normenkette

BGB § 328 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 10 O 209/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.10.2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Aachen - 10 O 209/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die Telematicsysteme vertreibt, stand mit der Firma I. GmbH in B., die ihren Zahlungsverkehr über die Beklagte abwickelte, in Geschäftsverbindung. Mit Rücksicht auf die angespannte wirtschaftliche Lage der Firma I. GmbH verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 4.6.2002 von dieser bei weiteren Warenlieferungen eine schriftliche Zahlungszusage ihrer Hausbank. Gemäß Rechnung vom 3.6.2002, mit der die Klägerin der Firma I. GmbH Waren berechnete, die an die Firma U. D. weiterverkauft werden sollten, die sie ihrerseits bei der Firma N.-Leasing zu finanzieren beabsichtigte, war von der Firma I. GmbH an die Klägerin nach Abzug einer Vertriebsprovision ein Betrag von 22.255,61 EUR nach Erhalt der Zahlung von der Firma N.-Leasing innerhalb von drei Banktagen zu zahlen. Vor diesem Hintergrund kam es am 7.6.2002 zu einem Gespräch des Geschäftsführers der Firma I. GmbH, des Zeugen L., mit dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen C., in dessen Verlauf der Zeuge C. auf der Rechnung der Klägerin die "Weiterleitung" des Rechnungsbetrages "nach Eingang von der N.-Leasing" mit dem Stempel der Beklagten und seiner Unterschrift handschriftlich bestätigte und der Klägerin zu Händen des Geschäftsführers Hüttemann ein entsprechendes Fax der Rechnung mit dem Vermerk übersandte (Bl. 8 GA). Die Firma N.-Leasing bezahlte nach Lieferung der Waren an die Firma U. D. den Rechnungsbetrag einschließlich der Provision mit zwei Schecks, die von dem Geschäftsführer der Firma I. GmbH am 5. oder 9.7.2002 bei der Beklagten eingereicht und dem Konto der Firma I. GmbH gutgeschrieben wurden. Eine Überweisung des Betrages von 22.255,61 EUR seitens der Beklagten an die Klägerin erfolgte nicht. Am 26.7.2002 stellte die Firma I. GmbH Insolvenzantrag, der durch gerichtlichen Beschluss vom 12.8.2002 mangels Masse abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 12.8.2002 wurde die Beklagte zur Zahlung von 22.255,61 EUR bis zum 20.8.2002 aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.8.2002 lehnte sie jegliche Zahlung ab.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 22.255,61 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Mit Urteil vom 26.10.2004, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge und der rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das LG der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten vom 7.6.2002 sei als ein abstraktes Schuldversprechen i.S.v. § 780 BGB auszulegen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, die Erklärung ihres Mitarbeiters vom 7.6.2002 sei lediglich als informelle Zusage einer Weiterleitung des Geldes zu verstehen. Die Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens habe weder ihrem Willen noch ihrem Interesse entsprochen; außerdem sei die hierfür erforderliche Form nicht gewahrt worden. Die Firma I. GmbH habe im Übrigen keinen entsprechenden Überweisungsauftrag an die Klägerin erteilt.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, da das LG der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat.

Der Beklagten ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin entgegen der Auffassung des LG nicht aus dem Gesichtspunkt des abstrakten Schuldversprechens i.S.d. § 780 BGB gegeben ist, weil eine Überweisung der 22.255,61 EUR seitens der Beklagten ohne Rücksicht auf entsprechende Deckung auf dem Konto der I. GmbH nicht erfolgen sollte. Der Klägerin steht gegen die Beklagte jedoch ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 22.255,61 EUR aus einem Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma I. GmbH mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten zu, weil die Beklagte den ihr von der Firma I. GmbH erteilten Auftrag, den Rechnungsbetrag von 22.255,61 EUR nach Eingang der Zahlung von der Firma N.-Leasing an die Klägerin weiterzuleiten, nicht ausgeführt hat.

1. Zwar bestanden zwischen der Klägerin als Überweisungsempfängerin und der Beklagten als Überweisungsbank kein...

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