Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 26 0 77/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung gegen das – in WM 2000, 1895 veröffentlichte – Urteil des Landgerichts ist unbegründet.
1.
Soweit die Berufung rügt, dass der klägerische Antrag und die Tenorierung im landgerichtlichen Urteil zu weit gefasst und insbesondere nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch die beanstandete Tenorierung wird der Beklagten untersagt, „folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden”. Durch diese Formulierung werden entgegen der Ansicht der Berufung nicht Vereinbarungen jeglicher Art des beanstandeten Inhaltes pauschal verboten. Dem Wort „Klauseln” ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass allein die Verwendung der beanstandeten Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gemeinhin als „Klauseln” bezeichnet (vergleiche nur Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage 2001, § 13 Rnr. 3). Dementsprechend ist auch in sämtlichen Kommentierungen von „Klauselwerken” die Rede.
2.
Bei der streitgegenständlichen Regelung handelt es sich auch um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Es handelt sich entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht um eine sogenannte Aushandlungsvereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist unschlüssig.
a)
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 3.11.1999 (BGHZ 143, 104 = NJW 2000, 1110) aus, dass es für ein Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 ABG-Gesetz nicht ausreiche, dass der Vertragstext erläutert oder mit dem Kunden erörtert werde. Der Verwender müsse sich vielmehr deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller Regel schlage sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen könne ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines „Aushandelns” gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibe.
b)
In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH die – mehrfach wiederholte – Behauptung des dortigen Klägers, der Vertragsinhalt habe zur Disposition gestanden, ausdrücklich als nicht hinreichend angesehen. Auch die Beklagte beschränkt sich im wesentlichen darauf, zu behaupten, dass die Position „Kosten Löschungsbewilligung” in den Verhandlungen zur Disposition gestellt werde und der jeweilige Kreditsachbearbeiter die Kompetenz habe, diese Position auf Wunsch des Kunden zu streichen. Tatsächlich sei„in einer Mehrzahl von Fällen” von einer Einbeziehung der Löschungsgebühren abgesehen worden.
Bei den Akten befindet sich allein der Vertrag der Eheleute S., der nicht erkennen lässt, dass eine Verhandlung über die Kosten der Löschungsbewilligung stattgefunden hat. Die Beklagte räumt auch selbst ein, dass zunächst von ihr immer der Betrag von 150,00 DM für die Erteilung der Löschungsbewilligung von den Kunden verlangt wird. Sie behauptet allein ein Aushandeln der Position „Kosten Löschungsbewilligung”. Für diese Behauptung ist aber der Verwender darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur Palandt – Heinrichs, 60. Auflage, § 1 AGB-Gesetz Rnr. 20). Er muss darlegen, dass in jedem einzelnen Fall ein Aushandeln dieser Position vorgelegen hat; insoweit ist die Beklagte aber bereits der Behauptung der Klägerin, im Falle der Eheleute S. habe ein Aushandeln nicht vorgelegen, nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.
3.
Entgegen der Ansicht der Berufung ist die von der Klägerin beanstandete Klausel auchkontrollfähig. Dem steht insbesondere nicht § 8 AGB-Gesetz entgegen, wonach nur sogenannte Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz unterliegen. Kontrollfrei sind danach AGB-Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln; deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien (vgl. nur BGH in NJW 1991, 1953 = BGHZ 114, 330).
a)
In der vorgenannten, von beiden Parteien wiederholt zitierten Entscheidung des BGH betreffend eine Entgeltklausel für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen führt der BGH als Hauptleistungspflicht im Rahmen eines Darlehensvertrages die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen an und bewertet eine Klausel, die ein Entgelt für die Erteilung einer Löschungsbewilligung vorsieht, schon aus diesem Grunde als eine kontrollfähige Preisnebenabrede.
b)
Insbesondere aber nach den von dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskritierien ist vorliegend von einer kontrollfähigen Preisnebenabrede auszugehen.
Danach kann d...