Leitsatz (amtlich)
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein unbenanntes Freiheitsrecht, das als zivilrechtlicher Auffangtatbestand nur dort zur Wirkung kommt, wo es in seinem Wesen verletzt ist.
2. Einen absoluten Schutz vor Unwahrheiten gibt es nicht.
3. Sogenannte "wertneutrale Falschdarstellungen" (Äußerungen, mit denen nichts Negatives über den Betroffenen ausgesagt wird) begründen keine zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 28 O 623/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 22.12.2004 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 623/04 - abgeändert und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des LG vom 28.10.2004 zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Dieses Urteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gründe
I. Die Parteien streiten um eine Äußerung, die sich in dem am 6.10.2004 unter dem Titel "E.G.j.U." erschienenen Artikel des Verfügungsbeklagten zu 2) (Bl. 12f d.A.) in dem von der Verfügungsbeklagten zu 1) verlegten "I." findet. In diesem Artikel setzte sich der Verfügungsbeklagte zu 2) kritisch mit dem Geschäftsgebaren des Verfügungsklägers im Zusammenhang mit der Gründung und Börsennotierung der "D.X. AG" auseinander. Nachdem der Verfügungskläger seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.10.2004 auf richterlichen Hinweis insoweit zurückgenommen hatte, als den Verfügungsbeklagten auch die in dem Artikel enthaltene Darstellung verboten werden sollte, "die private Fotosammlung, die er 2003 für 100.000 EUR "seinem Tabakmantel" (d.h. der D.X. AG vormals O.U. AG) vermacht habe, sei von einem namenlosen Gutachter auf 60 Mio. EUR beziffert worden", hat das LG Köln durch Beschl. v. gleichen Tage (Bl. 33 ff. d.A.) den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die in diesem Artikel enthaltene Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, "der Verfügungskläger habe für die D.X. AG auf einer Vernissage bei K.T. in J. mit M.- Aufnahmen von den S.T. Werbung gemacht". Durch Urt. v. 22.12.2004 hat das LG diese einstweilige Verfügung bestätigt, nachdem die Verfügungsbeklagten hiergegen Widerspruch eingelegt hatten. Wegen der vom LG auf der Grundlage des erstinstanzlichen Streitstoffes getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Anträge der Parteien und der Entscheidungsgründe des LG wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 102 ff. d.A.) Bezug genommen. Anzumerken ist, dass der inkriminierte Artikel auf S. 2 des Urteilstatbestandes (Bl. 103 d.A.) insofern unzutreffend zitiert ist, als es darin heißt, der Verfügungskläger habe Werbung "auf einer Vernissage von K.T." gemacht; tatsächlich hieß es in dem Artikel- so ist er auch richtig auf S. 3 des angefochtenen Urteils, Bl. 104 d.A. wiedergegeben - die Vernissage habe bei K. T. stattgefunden.
Gegen dieses Urteil haben die Verfügungsbeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel in prozessordnungsgemäßer Weise begründet. Mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung verbinden die Verfügungsbeklagten folgende Berufungsangriffe:
Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliege. Mit Blick auf die falsche Zitierung des Artikels machen sie dazu geltend, dass der durch die falsche Wortwahl bedingte Unterschied im Aussagegehalt erheblich sei; Eine Vernissage von K.T. impliziere, dass diese zumindest als "Mäzenatin", wenn nicht sogar als Veranstalter aufgetreten sei, bei K.T. verweise lediglich auf den Veranstaltungsort, die "K.-T.-Villa". Auch habe das LG verkannt, dass nicht behauptet worden sei, der Verfügungskläger mache Werbung für die M.-Fotografien der S.T. Vielmehr habe sich die Aussage auf die zuvor in dem Artikel genannte D.X. AG bezogen. Selbst wenn man von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen habe, würde der Verfügungskläger dadurch jedenfalls nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Äußerung ihn in seinem sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch oder in seinem wirtschaftlichen Ruf verletzte, was aber im Hinblick auf die allenfalls nur unwesentlich falsche Äußerung zu verneinen sei. Dem Verfügungskläger komme es offenbar darauf an, nicht als effekthascherisch dargestellt zu werden, sondern als seriöser Galerist. Nach ihrer Meinung wäre es aber keineswegs unseriös, wenn ein Galerist Fotos eines der besten Modefotografen in Räumlichkeiten einer der besten Modedesignerinnen ausstellte. Zudem bestehe zwischen M. und K.T. auch tatsächlich eine Verbindung, da M. mehrfach Werbeaufnahmen für K.T. gemacht habe. Von daher könne der Leser sogar den positiven Eindruck gewinnen, der Verfügungskläger habe als Galerist für die Fotografien einen adäquaten Rahmen ausgewählt, der auf das bisherige Schaffen des Künstlers Bezug nehme. Auch das LG sei o...