Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.05.2021 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 86/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, zu einem 1/2-Anteil Erbe nach der am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 in Köln verstorbenen Frau D. (im Nachfolgenden: Erblasserin) geworden zu sein. Mit ihrer Widerklage begehren die Beklagten zu 1) und zu 2) die Feststellung, neben dem Kläger jeweils zu 1/3 Anteil Erben der Erblasserin geworden zu sein.
Das Landgericht hat mit am 06.05.2021 verkündetem Urteil, auf das wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass die Erblasserin zu je einem Drittel vom Kläger, dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) beerbt worden sei. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin A. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Erblasserin ein formwirksames privatschriftliches Testament errichtet habe, mit dem sie die Parteien des hiesigen Rechtsstreits zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe. Dieses Testament sei nicht wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Die Unauffindbarkeit spreche weder gegen seine ursprüngliche Errichtung noch dafür, dass die Erblasserin es mit Widerrufswillen vernichtet habe. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Widerruf dieses Testaments oder auch nur für einen Anlass dazu, das vorhandene Testament zu ändern.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgemäßen Berufung. Die im landgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sei unrichtig und unvollständig. Das Landgericht habe die von ihm vorgebrachten Einwände nicht berücksichtigt und seine Überzeugung alleine auf die Aussage der Zeugin A. gestützt. Zu Unrecht sei es von der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugin ausgegangen. Die Aussage sei widersprüchlich und falsch und weise eine vom Landgericht verkannte Belastungstendenz zu Lasten des Klägers auf. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Testamentserrichtung habe die Zeugin ausweichend bekundet. Der geschilderte Ablauf der Testamentserrichtung sei umständlich, realitätsfern und zudem noch überflüssig. Es habe keinen Anlass für die Erblasserin gegeben, die ihr weitgehend fremde Zeugin bei der Testamentserrichtung als sehr persönlicher Angelegenheit hinzuzuziehen. Es habe für die Erblasserin auch kein Anlass zu einer Abänderung eines Testaments bestanden. Ein Zerwürfnis oder eine nachhaltige Verärgerung der Erblasserin über den Kläger habe es nicht gegeben. Von ihrer gegenläufigen falschen Aussage habe sich die Zeugin eine höhere Glaubwürdigkeit für das von ihr behauptete Testament versprochen. Sie habe suggerieren wollen, die Erblasserin habe sich gegen den Kläger entschieden. Die Erbeinsetzung zu je 1/3 sei aber entgegen der Annahme des Landgerichts keineswegs von der Erblasserin "angedacht" oder gar deren Wunsch gewesen. Die entsprechenden Testamentsentwürfe seien allein auf den Nachdruck zurückzuführen, mit dem der Beklagte zu 1) seine Miterbschaft angestrebt habe. Die Zeugin A. und der Beklagte zu 1) hätten vergeblich versucht, auf eine Zustimmung der Erblasserin zu einer Erbeinsetzung entsprechend des behaupteten Testaments hinzuwirken. Der Beklagte zu 1) habe die Unerfahrenheit der Erblasserin dazu genutzt, ihr zu suggerieren, der Wert ihrer Haushälfte betrage lediglich 180.000 EUR, sie könne es zu diesem Preis veräußern. Damit habe die Zeugin A. einen Verkauf der Haushälfte der Erblasserin an ihren Sohn zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis erreichen und diesem die Zusammenlegung mit der bereits in seinem Eigentum stehenden Haushälfte ermöglichen können. Die Zeugin sei dem Beklagten zu 1) deshalb zu Dank verpflichtet gewesen. Für den Beklagten zu 1) sei dabei ein Betrag von 60.000 EUR vereinbart worden, den er - wie der Kläger zuletzt vorgetragen hat - in Höhe von 50.000 EUR von der Familie der Zeugin unmittelbar erhalten habe. Die restlichen 10.000 EUR habe die Erblasserin ihm am 15.08.2012 in bar nachgezahlt (Bl. 555). Deshalb weise der notarielle Kaufvertrag nur einen Kaufpreis von 130.000 EUR aus.
Es sei davon auszugehen, dass es ein anderslautendes, weiterhin gültiges Testament der Erblasserin gebe, das auf unbekannte Art und Weise aus den Unterlagen der Erblasserin verschwunden sei. Sicherer Nachweis der Aussöhnung der Erblasserin mit dem Kläger seien das im Krankenhaus formunwirksam errichtete Testament sowie weitere Verfügung...