Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 24 O 336/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen IV ZR 241/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.12.2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 336/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt einen Edelstahlbetrieb mit einem Edelstahlhammerwerk und Ringwalzwerk. Sie nimmt die Beklagte als führenden Versicherer in Höhe deren Anteils von 30 % aus einer Feuerversicherung wegen zweier Brände auf ihrem Fabrikgelände in M. in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AFB 87 sowie die Zusatzklauseln Ziff. 2302 "Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen ohne Restwerte" und Ziff. 2303 "Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte" zugrunde (Bl. 41 f. GA).

Bei dem Brand am 30.6.1998 wurden Teile des Dachs der sog. Hammerhalle sowie der angrenzende Sozialraum beschädigt. Bei dem zweiten Brand am 16.10.1998 kam es zu Schäden in der Härterei. Nach der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens gem. § 15 AFB 87 zahlte die Beklagte den im Gutachten vom 8.3.1999 festgestellten Neuwertschaden inklusive Aufräumkosten i.H.v. 755.747,82 DM an die Klägerin. Die Notwendigkeit der Erfüllung behördlicher Auflagen und dadurch bedingte zusätzliche Aufwendungen wurden laut Gutachten nicht berücksichtigt.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klägerin Ersatz für Mehraufwendungen wegen behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen verlangen kann. Die Klägerin macht Mehrkosten für den Einbau einer Anlage zur Absaugung des Ölnebels (88.163,88 DM), für eine Dachkonstruktion unter Berücksichtigung von Schallschutzvorschriften (36.811,57 DM) und für eine doppelwandige Ausführung der Ölhärteanlage mit Leckageanzeige (130.858,69 DM) geltend. Auf die Schadensberechnung in der Klageschrift nebst Anlagen wird Bezug genommen (Bl. 9 ff. GA, Anlagen Bl. 114 ff. GA).

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es schon am Vorliegen einer behördlichen Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG fehle, auf der die streitgegenständlichen Mehrkosten beruhen könnten. Die hypothetische Möglichkeit, dass der Klägerin eine Auflage zur Genehmigung erteilt worden wäre, wenn sie den mit dem Staatlichen Umweltamt (StUA) bei der Betriebsbegehung ausgehandelten Vorgaben nicht nachgekommen wäre, vermöge die tatsächlich fehlende Auflage nicht zu ersetzen. Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils vom 11.12.2003 (Bl. 216 ff.), insbesondere dessen tatsächliche Feststellungen, Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung rügt die Klägerin die rechtliche Würdigung des LG. Das LG habe die Klauseln 2302 und 2303 nicht entsprechend der Rechtsprechung des BGH ausgelegt. Der Zweck der Klauseln gehe erkennbar dahin, den Versicherungsschutz in der Feuerversicherung über die Grunddeckung nach den AFB 87 zu erweitern. Schon nach dem Grundversicherungsschutz seien gesetzlich oder behördlich aufgezwungene Verbesserungen beim Wiederaufbau als Teil des Versicherungswertes zu berücksichtigen. Es widerspreche dem Gedanken der Versicherungsschutzerweiterung durch die Klauseln 2302 und 2303, den in der Klausel 2302 enthaltenen Begriff der behördlichen Auflage eng i.S.v. § 36 VwVfG zu verstehen.

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass sich die gesetzlichen Vorgaben im BImSchG seit dem Jahre 1996 entscheidend verändert hätten. Wenn zuvor die Behörde Maßnahmen im Wege von Anordnungen oder Genehmigungsbescheiden mit Auflagen im Rechtssinne durchgesetzt habe, so werde die Praxis seit 1996 zu 95 % durch das sog. Anzeigeverfahren gem. § 15 BImSchG bestimmt. Es diene der Beschleunigung der Umsetzung von Änderungsvorhaben der Industrie an ihren genehmigungsbedürftigen Anlagen. Hätte die Klägerin nicht die Vorgaben des StUA im Anzeigeverfahren erfüllt, wäre es zu einem Genehmigungsverfahren gekommen, in dem die Behörde im Wege der Auflage von der Klägerin die Wiederaufbaumaßnahmen gefordert hätte. Dies hätte zu einer erheblichen Verlängerung des Verfahrens geführt, was auch den Interessen der Beklagten an einer möglichst kurzen Betriebsunterbrechung widersprochen hätte.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 11.12.2003 verkündeten Urteils des LG Köln die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.241,93 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.1998 bis zum 14.2.2002 und weiterer Zinsen seit dem 15.2.2002 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vo...

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