Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 18.05.1999; Aktenzeichen 1 O 537/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen VII ZR 321/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Mai 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 537/97 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkassen zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beauftragte die Beklagte unter dem 02.08.1995 mit der Anlieferung und der gleichmäßigen Abschüttung von Mineralgemisch. Dem Auftrag lag ein nach Ausschreibung abgegebenes Angebot der Beklagten vom 20.06.1995 zu Grunde, welches die Anlieferung von 4.400 t Mineralgemisch der Körnung 11-56 oder 0-56 mit geringem 0-Anteil einschließlich ca. 20 cm hoher, dosierter gleichmäßiger Abschüttung auf markierten Wegebereichen in beiliegenden Karten beinhaltete. Bei den Wegebereichen handelt es sich um Waldwege in der Nähe der D.-Talsperre in R., u.a. um den „Grenzweg”. Nach dem Angebot sollte die Feinverteilung und das Verdichten des Materials seitens der Klägerin als Auftraggeberin durchgeführt und über die Eignung des Materials jeweils vor Einbau durch den Zeugen K., den die Klägerin als Bauleiter einsetzte, entschieden werden. In der Gebotsabgabe war schriftlich festgelegt, dass für die Auftragsausführung die „Richtlinien für den ländlichen Wegebau – RWL 75” in Verbindung mit der VOB/B als verbindliche Grundlage, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung, galten.

Ab dem 10.08.1995 lieferte und verteilte die Beklagte Mineralgemisch in Form von naturgebrochenem Kalksteingemisch. Bereits bei den ersten Anlieferungen zeigten sich Probleme hinsichtlich der mechanischen Eigenschaften des gelieferten Materials aufgrund u.a. erheblicher Kornschwankungen sowie Schwierigkeiten beim Abkippen und Verteilen des Materials. Bei einem daraufhin anberaumten Gespräch am 11.08.1995 zwischen dem Zeugen K., der Zeugin V. als Mitarbeiterin der Beklagten und dem Geschäftsführer der Beklagten Conrads vor Ort wies der Zeuge K. auf Probleme mit der Festigkeit des Materials hin. Der Geschäftsführer der Beklagten schlug vor, zur Lösung des Problems ein anderes Mineralgemisch zu liefern, hinsichtlich dessen er die Vorlage eines Prüfungszeugnisses zusagte. Weitere Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Bis zum 18.08.1995 lieferte die Beklagte sodann ca. 3.700 t recycelten Basaltgleisschotter als Mineralgemisch der Körnung 11-56 oder 0-56 mit geringem 0-Anteil. Die ersten drei Lkw-Lieferungen dienten dem Zeugen K. zur Materialprobe. Die ursprünglichen mechanischen Probleme traten nicht mehr auf und das Mineralgemisch wurde in der Folgezeit von dem Zeugen K. abgerufen. Aus dem dem Zeugen K. später übersandten Prüfungszeugnis ergab sich, dass es sich bei dem schließlich gelieferten Mineralgemisch um ein Recyclingmaterial der Klasse RC I handelte. Die Waldwegearbeiten wurden in der Folgezeit fertiggestellt. Die unter dem 22.8.1995 erteilte Rechnung der Beklagten beglich die Klägerin. Als die kommunale Aufsichtsbehörde später von der Klassifizierung des eingebauten Materials als Recyclingmaterial RC I erfuhr, forderte sie die Klägerin zum Ausbau des Materials auf. Diese beauftragte daraufhin am 17.09.1997 das Ingenieurbüro D. und Sch. mit einer bodenhygienischen Untersuchung der bearbeiteten Waldwege. Mit Gutachten vom 02.12.1997 stellte das Ingenieurbüro fest, dass die Klassifizierung RC I gemäß dem Prüfungszeugnis zutraf, jedoch derartiges Recyclingmaterial unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr vom 30.04.1991 nur außerhalb wasserwirtschaftlich bedeutender und empfindlicher sowie hydrologisch sensitiver Gebiete als ungebundene Tragschicht unter einer wasserundurchlässigen Deckschicht eingebaut werden dürfe, während innerhalb solcher Gebiete der Einbau solchen Materials grundsätzlich insgesamt ausgeschlossen sei. Im Rahmen der anschließenden vorprozessualen Auseinandersetzung zwischen den Parteien über eine Gewährleistung der Beklagten für den Zustand des Materials erklärte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 20.08.1997 gegenüber der Klägerin, „ohne Aufgabe einer Rechtsposition und ohne jede präjudizielle Wirkung in der streitgegenständlichen Sache bis zum 31.12.1997 auf die Erhebung der Einrede [zu] verzichte [n]”. Die am 22.12.1997 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 05.01.1998 zugestellt worden.

Die Klägerin hat behauptet, es handele sich bei dem letztlich gelieferten Mineralgemisch um belasteten Bahnschotter, der entsprechend de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge