Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederung in den Betrieb des Gerätevermieters beim Verladevorgang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Kraftfahrer beim Aufladen eines von seinem Stammbetrieb angemieteten Kompressors im Betrieb des Vermieters verletzt, so ist die Haftung des Vermieters nach § 104 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen, wenn das Aufladen dem vertraglichen Aufgabenbereich des Vermieters zuzuordnen ist und die Beteiligung des Geschädigten am Aufladevorgang über die Sorge für ein verkehrssicheres Beladen wesentlich hinausgeht, so dass sie bei wertender Betrachtungsweise durch die dem Vermieter obliegende Tätigkeit des Aufladens geprägt wird.

2. An der Schlüssigkeit der Klage fehlt es, wenn der Kläger selbst eine den Klageanspruch ausschließende Einwendung vorträgt. Dafür ist es unerheblich, ob der Beklagte sich diesem Vorbringen anschließt oder es bestreitet, so dass die Klage abzuweisen ist.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 15 O 572/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.5.2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln - 15 O 572/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Kostensumme abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden für Verletzungen in Anspruch, die er anlässlich eines Unfalls auf dem Betriebsgelände der H&T Baumaschinen Mietservice (im Folgenden: H & T), deren Mitinhaber der Beklagte ist, erlitten hat.

Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die V. Bau GmbH, hatte bei der H & T einen Kompressor angemietet, um diesen auf einer ihrer Baustellen einzusetzen. Der von der V. Bau GmbH mit der Abholung des Kompressors beauftragte Kläger fuhr mit einem Lkw auf das Betriebsgelände der H & T, wo das Gerät auf die Ladefläche des Lkws gehievt werden sollte. Der dort angetroffene Beklagte nahm den etwa 750 kg schweren Baukompressor auf einen Gabelstapler auf, um das Gerät auf die Ladefläche des Lkws zu heben. Während des Verladevorgangs riss jedoch die von dem Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich hierdurch erhebliche Verletzungen zuzog.

In erster Instanz war es dabei unstreitig, dass der Kläger während des von dem Beklagten unternommenen Verladevorgangs auf die Ladefläche des Lkws geklettert war, um den Kompressor dort zum Abladen auf der Ladefläche entgegenzunehmen.

Der Unfall, so hat der Kläger behauptet, habe sich deshalb ereignet, weil der Beklagte den Baukompressor nur mit einem Seil, einem sog. "Schloppen", befestigt gehabt habe, was angesichts des Gewichts des Kompressors unsachgemäß gewesen sei. Das Seil sei unter dem Gewicht des Kompressors dann auch prompt gerissen, wodurch der Kompressor von dem Gabelstapler herabgestürzt sei.

Der Kläger hat den Beklagten mit den in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Anträgen auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher aus dem Unfallereignis entstandenen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Der Beklagte ist diesen Klagebegehren mit der Begründung entgegengetreten, dass ihm schon ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht angelastet werden könne. Er habe den Gabelstapler ordnungsgemäß mit einem Spezialgurt an dem Gabelstapler befestigt gehabt. Der Unfall sei geschehen, weil der Kläger nach dem Gurt gegriffen habe, um den noch in der Luft hängenden Kompressor für das Abladen auf der Ladefläche zu positionieren; der Gurt sei wahrscheinlich durch das heftige Drehen gerissen. Jedenfalls aber sei er, der Beklagte, nach Maßgabe von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII von der Haftung befreit.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 16.5.2002, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen, weil zugunsten des Beklagten das letztgenannte Haftungsprivileg greife.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, dass das LG die Tragweite der Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII rechtsfehlerhaft verkannt habe. Der Beklagte könne als Unternehmer das Haftungsprivileg nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch nehmen, die voraussetze, dass es sich bei den auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Schädigern und Geschädigten um "Versicherte" mehrere Unternehmen handele. Dass der Beklagte zumindest freiwillig Mitglied einer Berufsgenossenschaft sei, sei weder vorgetragen noch habe das LG hierzu Feststellungen getroffen. Das LG habe überdies aber auch das Merkmal der "gemeinsamen" Betriebsstätte verkannt. Im Streitfall hätten lediglich zwei durch bloße lokale Parallelität gekennzeichnete, im Übrigen ...

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