Normenkette

ZPO § 406

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 1 O 3437/99)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG München II vom 28.12.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.000 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus Arzthaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Er macht ihnen zum Vorwurf, im Mai 1996 bei einem Kuraufenthalt in der Klinik der Beklagten zu 1) aufgrund dortiger mangelnder Hygiene bzw. unsachgemäßer Durchführung medizinisch überflüssiger Behandlungen durch einen anzunehmenden Spritzenabszess ernsthaft mit Staphylokokkenerregern (MRSA) infiziert, anschließend falsch behandelt und auch nicht in der erforderlichen Weise über Behandlungsrisiken aufgeklärt worden zu sein. Dies habe dann zu einer schwer wiegenden gesundheitlichen Schädigung des Klägers geführt.

Das LG hat mit Beschluss vom 11.1.2000 (Bl. 122/126 d.A.) und ergänzendem Beschluss vom 1.3.2000 (Bl 128 d.A.) die Erholung eines schriftlichen Gutachtens des chirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. K. angeordnet.

Dieser hat am 18.10.2000 ein Gutachten erstellt (Bl. 195/211 d.A.), zu dem sich die Beklagten mit Schriftsatz vom 6.12.2000 (Bl. 215/230 d.A.) u.a. dahin gehend äußerten, dass der Gutachter von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausginge und das Gutachten in sich widersprüchlich sei. Unter anderem führten die Beklagten aus, dass der Sachverständige Behauptungen vorbehaltlos an- und übernommen habe, die im vorliegenden Rechtsstreit gerade erst bewiesen werden sollten.

Das LG hat sodann mit Beschluss vom 19.1.2001 (Bl. 233 d.A.) ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen zu den im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 6.12.2000 aufgeworfenen Fragen erholt, das der Sachverständige unter dem 9.3.2001, bei Gericht eingegangen am 22.3.2001, erstattete (Bl. 235/251 d.A.).

Das Ergänzungsgutachten wurde den Parteien am 26.3.2001 zur Ankündigung etwaiger Einwendungen bis 30.4.2001 zugeleitet und ging dem Beklagtenvertreter am 27.3.2001 zu.

Auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 25.4.2001 wurde die Frist zur Stellungnahme bis 14.5.2001 verlängert.

Mit Schriftsatz vom 27.4.2001, bei Gericht eingegangen an diesem Tag, lehnten die Beklagten den Sachverständigen Prof. Dr. K. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Hinsichtlich der Gründe wird auf Bl. 255/264 d.A. Bezug genommen.

Das LG wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 28.12.2001 (Bl. 326/330 d.A.) als unbegründet zurück und stellte den Beschluss gem. Verfügung vom 4.1.2002 der Beklagtenseite am 14.1.2002 zu.

Der hiergegen von den Beklagten am 24.1.2002, eingegangen bei Gericht an diesem Tag, eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 25.1.2001 (Bl. 347/348 d.A.) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Hinweis des Senats auf eine mögliche Verfristung des Befangenheitsantrags haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 21.2.2002 (Bl. 351/354 d.A.) bzw. 5.3.2002 (Bl. 355/358 d.A.) Stellung genommen.

II. 1. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insb. form- und fristgerecht erhoben (§§ 406 Abs. 1, Abs. 5, 569 ZPO n.F.).

Sie ist jedoch bereits deshalb als unbegründet zurückzuweisen, da der Befangenheitsantrag verspätet gestellt wurde.

Die Ablehnung eines Sachverständigen für den in § 406 Abs. 2 ZPO nicht unmittelbar geregelten Fall, dass der Ablehnungsgrund erst nach der Ernennung des Sachverständigen entsteht, ist unverzüglich, d.h. innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist geltend zu machen (Zöller/Greger, 22. Aufl., § 406 ZPO Rz. 11).

Bei Entscheidung der Frage, welche Überlegungsfrist in diesem Sinn angemessen erscheint, ist in erster Linie auf die genannten Ablehnungsgründe bzw. darauf abzustellen, welcher Aufwand erforderlich ist, sie geltend machen zu können. Vorliegend ist entscheidend, dass sich die von den Beklagten aufgeführten Ablehnungsgründe unmittelbar aus der gutachtlichen Stellungnahme vom 9.3.2001 ergeben und sich nicht erst auf der Basis einer fachspezifischen Analyse des Gutachtens erschließen. Alle Punkte des Ablehnungsgesuchs betreffen Fragen des Sachverhalts, der Beweiswürdigung, einzelner Formulierungen sowie der allgemeinen Arbeitsweise des Gutachters, für deren Beurteilung es der Beratung durch einen medizinischen Sachverständigen nicht bedarf.

Weiter war auch zu sehen, dass ein Teil der gegen das Gutachten bzw. den Sachverständigen erhobenen Beanstandungen von der Beklagtenseite bereits auf das erste Gutachten des Sachverständigen hin vorgebracht wurde.

Als deutlichen Anhaltspunkt dafür, welche Überlegungsfrist unter diesen Umständen als angemessen anzusehen ist, zieht der Senat in st. Rspr. die Fristbestimmung des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO heran. Als angemessene Überlegungsfrist erachtet er auch vorliegend einen Zeitraum von ...

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