Leitsatz (amtlich)
§ 3 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV (BGBl. I 2002, 3478) weist keinen auch nur sekundären Marktbezug auf, weshalb auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift kein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gestützt werden kann
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 12.02.2003; Aktenzeichen 1HK O 928/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG München I vom 12.2.2003 – 1HK O 928/03 aufgehoben.
II. Die Antragstellerin trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Am 21.1.2003 hat das LG München I auf den Antrag der Antragstellerin folgende einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, die dieser am 24.1.2003 zugestellt wurde:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Aggregate, insb. Kraftstationen und Hydraulikhämmer anzubieten und in den Verkehr zu bringen, die die Geräuschemissionsgrenzwerte gem. Richtlinie 2000/14/EG (Art. 12) überschreiten,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Aggregate, insb. Kraftstationen und Hydraulikhämmer, mit Klebeschildern zu versehen, die einen Schalleistungspegel von 95 dB ausweisen, obwohl dieser Geräuschemissionsgrenzwert deutlich überschritten wird.
Mit Schriftsatz vom 28.1.2003 hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21.1.2003 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Im Termin vom 12.2.2003 hat der Antragsgegnervertreter folgende Erklärung abgegeben:
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Gebiet der Europäischen Union neue Aggregate, insb. Kraftstationen und Hydraulikhämmer anzubieten und in den Verkehr zu bringen, die die Geräuschemissionsgrenzwerte gem. Richtlinie 2000/14/EG (Art. 12) überschreiten.
In dem genannten Termin hat der Antragstellervertreter den Verfügungsantrag hinsichtlich Nr. 1b der einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Die Parteivertreter haben den Rechtsstreit i.Ü. übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit am 12.2.2003 verkündeten Beschluss hat das LG die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Antragstellerin habe die Kosten insoweit zu tragen, als sie ihren Verfügungsantrag bezüglich Nr. 1b der einstweiligen Verfügung zurückgenommen habe.
Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Nr. 1a der einstweiligen Verfügung sei gem. § 91a ZPO davon auszugehen, dass ohne das erledigende Ereignis die einstweilige Verfügung – mit den auch in der abgegebenen Unterlassungserklärung vorgenommenen Klarstellungen – zu bestätigen gewesen wäre, so dass die Kosten nach billigem Ermessen insoweit der Antragsgegnerin aufzuerlegen seien.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG sei nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigterklärung nicht widerlegt. Auch ein Verfügungsanspruch sei gegeben gewesen; er habe auf § 1 UWG i.V.m. der Richtlinie 2000/14/EG und § 3 der hierzu erlassenen deutschen Ausführungsverordnung vom 29.8.2002 beruht. Der Verfügungsantrag sei auch nicht zu weit gefasst gewesen. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
Sie macht geltend, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verspätet gestellt worden sei. Jedenfalls habe sich dann herausgestellt, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Antragsgegnerin abgegebene Erklärung derart von dem von der Antragstellerin Gewollten abgewichen sei, dass eine Kongruenz nicht mehr angenommen werden könne. Die Antragstellerin habe von der Antragsgegnerin verlangt, im Grunde jegliche Bewerbung von Maschinen, die nicht der EU-Norm entsprächen, zu unterlassen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Verfahrens insgesamt der Antragstellerin aufzuerlegen, hilfsweise der Antragstellerin ≤ der Gesamtkosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragstellerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie ist der Ansicht, die im Termin vom 12.2.2003 abgegebene Erklärung sei identisch mit dem entspr. Wortlaut der bekämpften einstweiligen Verfügung. Soweit die schließlich abgegebene Unterlassungserklärung auf das Gebiet der Europäischen Union abstelle, sei dies eine Klarstellung, die eigentlich überflüssig gewesen sei, aber auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerin aufgenommen worden sei. Die Parteien vertrieben unstr. Neugeräte, auch hierin liege keine Beschränkung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auch nicht verspätet gestellt.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.3.2003 nicht abgeholfen. Ergänzend wird auf di...