Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 29.09.2008; Aktenzeichen 5 O 3363/08)

 

Tenor

  • I.

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.10.2008 wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 29.09.2008 aufgehoben.

  • II.

    Zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs des Antragstellers zu 1) in Höhe von 104.210,62 EUR und der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 89.272,38 EUR, jeweils gerichtet gegen die Antragsgegnerin, wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

  • III.

    Durch Hinterlegung eines Betrags von 193.483,-- EUR wird die Vollziehung des Arrests gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.

  • IV.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Arrestverfahrens.

  • V.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.494,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

1.

Die Antragsteller machen in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Traunstein, Gz.: 5 O 4169/07, gegen den Ehemann der Antragsgegnerin, ..., Schadensersatzansprüche in der Gesamthöhe von 122.570,-- EUR (Antragsteller zu 1)) bzw. 105.000,-- EUR (Antragstellerin zu 2)) aufgrund Anlagebetrugs des ... als Anlageberater und -vermittler sowie in seiner Funktion als ehemaliger Geschäftsführer der ... geltend, die sie auf §§ 823 Abs. 1, 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 StGB sowie §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 282, 812 Abs. 1 BGB stützen.

Sie verlangen die Rückerstattung von in den Jahren 2004 und 2005 bezahlter Einlagen, die der Ehemann der Antragsgegnerin durch Verstoß gegen Aufklärungspflichten, bewusste Falschangaben und Irreführung der Antragsteller bei Abschluss der Anlageverträge erlangt habe.

2.

Die Antragsteller tragen des weiteren folgendes vor und bieten zur Glaubhaftmachung auch dieses Vortrags zahlreiche schriftliche Unterlagen sowie ihre eidesstattlichen Versicherungen an:

a)

Ein im Zusammenhang mit seinen Anlagegeschäften gegen ... geführtes Strafverfahren, Gz.: 67 Js 25314/07 bzw. 247 Js 205224/07, habe am 15.09.2008 mit dessen Verurteilung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten geendet.

Mit Schreiben vom 22.05.2007 habe ... in Kenntnis der von den Anlegern erlittenen Verluste sämtliche vier von ihm beim ... unterhaltenen Lebensversicherungen, deren versicherte Person und Versicherungsnehmer ... gewesen sei, gekündigt und die Auszahlungsbeträge über insgesamt 193.453,-- EUR zur Sondertilgung zweier Hypothekendarlehen über insgesamt 230.000,-- EUR verwendet, die die Antragsgegnerin im September 2002 zur Finanzierung ihres Erwerbs der Immobilie ... zu einem Kaufpreis von 230.000,-- EUR beim ... aufgenommen hatte und die mit zwei Grundschulden auf dieser Immobilie gesichert waren.

b)

Die Antragsteller sind der Auffassung, die Veranlassung der vorgenannten Auszahlung der Lebensversicherungsbeträge beim ... durch den Ehemann der Antragsgegnerin, die in einer der Antragsgegnerin bekannten, die Gläubiger benachteiligenden Absicht erfolgt sei, sei für sie gemäß § 4 AnfG bzw. § 3 AnfG anfechtbar.

Unverzüglich nach Vorliegen eines ihrer Klage gegen ... stattgebenden Urteils im Verfahren vor dem Landgericht Traunstein, Gz.: 5 O 4169/07, würden die Antragsteller Klage gegen die Antragsgegnerin auf Wertersatz gemäß §§ 4, 11 AnfG erheben.

c)

Es stehe jedoch zu befürchten, dass in der Zwischenzeit die Realisierung des vollstreckbaren Anspruchs der Antragsteller dadurch vereitelt werde, dass die Antragsgegnerin, die sich als mittellos bezeichnet habe, gleichwohl bewusst ihre Vermögenslage verschleiere, das Anwesen ... veräußere und außer Landes ziehe, wo sie nach eigenen Angaben schon mehr oder weniger lebe. Es sei zu besorgen, dass die Antragsgegnerin Vermögenswerte ins Ausland verschiebe.

Zur Sicherung der Anfechtungsansprüche der Antragsteller sei deswegen der Erlass des beantragten dinglichen Arrests erforderlich.

Ergänzend wird auf den Antragsschriftsatz vom 23.09.2008 (Bl. 1/30 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

3.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.09.2008 das Arrestgesuch gem. § 922 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, dass derzeit ein durch Arrest sicherbarer Anspruch nicht bestehe.

Zu einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz sei gemäß § 2 AnfG nur ein Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt habe. Dies sei hier bezüglich der behaupteten Forderung der Antragsteller gegen den Schuldner ... nicht der Fall. Ein bereits gegen ... in einem anderen Verfahren erwirkter Arrestbefehl sei kein Schuldtitel im Sinne des Anfechtungsgesetzes. Wegen eines Anspruchs aus einer erst künftig zulässig werdenden Anfechtung könne ein Arrest allenfalls dann erlassen werden, wenn jedenfalls schon eine Feststellungsklage möglich sei. Das dafür erforderliche gegenwärtige Rechtsverhältnis bestehe vorliegend noch nicht. Hinsichtlich der weiteren Begründung des Beschlusses wird auf Blatt 40/43 d.A. Bezug genommen.

4.

Gegen diesen ihnen am 02.10.2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.10.2008, eingegangen beim Oberl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge