Leitsatz (amtlich)
Lehnt das VormG die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger Beschwerde des Betreuers auf dessen Antrag hin das LG die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch einstweilige Anordnung, ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde.
Normenkette
FGG §§ 27, 70h; BGB § 1906 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 16.12.2005; Aktenzeichen 4 T 4721/05) |
AG Altötting (Aktenzeichen XVII 0028/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 16.12.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für die Betroffene, die nach mehreren Hirninfarkten an einem fortgeschrittenen dementiellen Syndrom leidet, wurde im Januar 2001 zunächst ihre Tochter zur Betreuerin bestellt. Nach deren Entlassung auf eigenen Wunsch übertrug das VormG am 4.7.2002 die Betreuung ihrem Sohn. Der Aufgabenkreis umfasst u.a. die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die geschlossene Unterbringung und die Sorge für die ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie ferner "Abschluss, Änderung, Kontrolle der Einhaltung des Heimvertrages". Die Betroffene hält sich seit März 2001 im "Seniorenpark A.P.V." in G. auf; sie war von Anfang an mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht.
Mit Beschl. v. 25.11.2003 verlängerte das VormG die Betreuung und legte als spätesten Überprüfungstermin den 24.11.2008 fest. Zugleich verlängerte es die erteilte Genehmigung der Unterbringung der Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines Altersheimes bis längstens 17.11.2004. Ein entsprechender weiterer Genehmigungsbeschluss erging am 19.11.2004, befristet bis 18.11.2005.
Am 6.12.2005 lehnte das VormG die weitere Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen ab, weil die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. Eine solche Maßnahme sei im Lichte der verfassungsrechtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht verhältnismäßig, weil es an der Erforderlichkeit fehle. Die richterliche Anhörung habe ergeben, dass die Betroffene ihren gewohnten Bereich nicht verlassen wolle. Das entgegenstehende Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 24.11.2005 sei nicht hinreichend aussagekräftig. Das Heim müsse die Betroffene ggf. "halboffen" unterbringen. Der Beschluss zitiert schließlich ausführlich aus einer Stellungnahme der Verfahrenspflegerin, mit der diese ihre Ablehnung der geschlossenen Unterbringung im vorliegenden Fall begründet.
Das Gericht ordnete die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.
Am 7.12.2005 legte der Betreuer Beschwerde hiergegen ein. Die Betroffene sei verwirrt, desorientiert und sehr unruhig. Sie bedürfe ständiger Beaufsichtigung. Könnte sie sich von der Station unbemerkt entfernen, würde sie sich hierdurch gesundheitlich erheblich gefährden. Deshalb stelle er einen "Eilantrag zur weiteren beschützenden Unterbringung" der Betroffenen.
Mit Beschl. v. 16.12.2005 genehmigte das LG die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 25.1.2006.
Hiergegen legte die Verfahrenspflegerin am 16.12.2005 "Beschwerde" ein. Sie verfolgt damit das Ziel der Aufhebung der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung.
II.1. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft.
Im vorliegenden Fall hat das LG als Beschwerdegericht eine auf § 70h Abs. 1, § 69 f. Abs. 1 S. 1 und 3 FGG gestützte vorläufige Genehmigung der Unterbringung erteilt. Gegen eine solche Entscheidung ist gem. § 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 2, § 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3 S. 1 FGG die sofortige weitere Beschwerde eröffnet (BayObLG FamRZ 1999, 1594, für den Fall der Aufhebung einer endgültigen Unterbringungsgenehmigung des VormG durch das LG, wobei dieses anlässlich der Zurückverweisung die Genehmigung als einstweilige Anordnung aufrechterhielt.).
Das Rechtsmittel kann nicht etwa als Erstbeschwerde nach § 19 FGG behandelt werden. Denn diese ist - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - nur gegen Verfügungen erster Instanz statthaft, während hier das LG als Gericht zweiter Instanz entschieden hat (OLG Düsseldorf v. 13.8.1992 - 3 Wx 510/91, MDR 1993, 271).
Würde es sich im vorliegenden Fall um eine Zwischenverfügung des LG i.S.v. § 24 Abs. 3 FGG handeln, wäre ein Rechtsmittel hiergegen als weitere Beschwerde nach § 27 FGG eröffnet, allerdings nur ausnahmsweise unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts inhaltlich einer Endentscheidung gleichkäme (OLG Düsseldorf v. 1.10.1993 - 3 Wx 451/93, MDR 1993, 1233 [1234]; Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 5). In Unterbringungssachen geht die Vorschrift des § 70h FGG vor als spezielle Rechtsgrundlage für vorläufige Regelungen, die grundsätzlich auch das Beschwerdegericht treffen kann. Dass diese rechtsmittelfähig sein müssen, kann schon im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs durch eine vollzogene Unterbringungsmaßnahme nicht zweifelhaft sein. Für die Art des Rechtsmittels m...