Leitsatz (amtlich)
1. An den Nachweis der formgerechten Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Das Beweisangebot von Zeugen, die das Testament nicht gesehen haben, reicht in der Regel nicht aus.
Normenkette
BGB §§ 2355-2356
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 27.11.2009; Aktenzeichen 63 VI 3732/09) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AG München vom 27.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
und hat die dem Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 425.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am ... im Alter von 80 Jahren verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die ersten beiden Ehen des Erblassers wurden geschieden. Seine dritte Ehefrau ist am ...1998 vorverstorben. Aus der dritten Ehe gingen die Beteiligten zu 1 und zu 2 hervor. Weitere Kinder hatte der Erblasser nicht.
Mit seiner dritten Ehefrau schloss der Erblasser am 18.9.1985 einen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 1 zum Schlusserben einsetzten. Der überlebende Ehegatte sollte zur Änderung der Schluss-erbeneinsetzung befugt sein.
Mit handschriftlichem Testament vom 6.5.1998 verfügte der Erblasser, dass der Beteiligte zu 1 die Doppelhaushälfte in P. und die Beteiligte zu 2 ein Appartement auf den Kanarischen Inseln erhalten soll. Das Ferienhaus in Bardolino/Italien sollten die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte erhalten.
Mit handschriftlichem Testament vom 2.11.2005 verfügte der Erblasser nochmals, dass die Beteiligten zu 1 und 2 das Anwesen in Bardolino je zur Hälfte erhalten sollen. Das Appartement auf den Kanarischen Inseln wurde 1998 veräußert. Den Verkaufserlös erhielt die Beteiligte zu 2. Ein Miteigentumsanteil der Doppelhaushälfte in P. von ½ wurde 1994 schenkweise auf den Beteiligten zu 1 übertragen. Der Wert des sich noch im Nachlass befindlichen ½-Miteigentumsanteil der Immobilie in P. wird von den Beteiligten übereinstimmend mit 325.000 EUR und der Wert der Immobilie in Bardolino mit 850.000 EUR angegeben. Des Weiteren sind noch Bank- und Versicherungsguthaben i.H.v. ca. 23.000 EUR vorhanden, denen Beerdigungskosten von ca. 10.300 EUR gegenüberstehen.
Der Beteiligte zu 1 beantragte am 16.9.2009 unter Bezugnahme auf das Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.8.2009, eingegangen beim Nachlassgericht am 1.9.2009, die Erteilung eines Erbscheins, welcher ihn als Alleinerben ausweist. Er war der Auffassung, dass die Beteiligte zu 2 nur Vermächtnisnehmerin sei. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 19.10.2009 mit der Begründung zurück, dass auch die Beteiligte zu 2 Miterbin geworden ist. Mit Schriftsatz vom 25.10.2009 beantragte der Beteiligte zu 1 sodann einen Erbschein, der ihn als Miterben zu 63,83/100 und die Beteiligte zu 2 als Miterbin zu 36,17/100 ausweist.
Die Beteiligte zu 2 ist diesem Erbscheinsantrag mit der Begründung entgegen getreten, dass der Erblasser nach dem 2.11.2005 noch ein weiteres handschriftliches Testament errichtet habe, in dem er verfügt habe, dass der Beteiligte zu 1 das Anwesen in P. allein und die Beteiligte zu 2 das Anwesen in Bardolino allein erhalten soll. Dieses Testament könne zwar derzeit nicht aufgefunden werden, es sei aber für die Erbfolge maßgeblich.
Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben über die Errichtung eines weiteren Testaments nach dem 2.11.2005 durch Einvernahme des Ehemanns der Beteiligten zu 2 (S.) als Zeugen. Von der Einvernahme der als Zeugin angebotenen K. sah das Gericht ab. Mit Beschluss vom 27.11.2009 bewilligte das Nachlassgericht den vom Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein und setzte die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aus. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sich die Erbfolge nach dem bisher nicht aufgefundenen Testament bestimmt. Fehlerhaft sei das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solches Testament nicht existiere. Auch habe das Nachlassgericht zu Unrecht von der Einvernahme der benannten Zeugin K. abgesehen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Erbfolge nach dem Erblasser bestimmt sich nach den Testamenten des Erblassers vom 6.5.1998 und 2.11.2005. Danach sind - unter Zugrundelegung des Wertes der den Beteiligten zugewandten Immobilien - der Beteiligte zu 1 Miterbe zu 63,83/100 und die Beteiligte zu 2 Miterbin zu 36,17/100.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das nach ihrem Vortrag errichtete, jedoch nicht auffindbare Testament des Erblassers für die Bestimmung der Erbquoten nicht heranzuziehen. Auch der erkennende Senat ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Erblasser nach dem 2.11.2005 noch ein weiteres Testament errichtet hat.
1. Gemäß § 2355, § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines...