Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten 3,0-Liter-Motor (hier: Audi Q5 3.0 TDI)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; OLG München BeckRS 2022, 18875; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 30355; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in LS. 1).

2. Selbst wenn man die Ausführungen des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 so deuten wollte, dass die europarechtlichen Regelungen es erforderten, die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht vor, da es bereits an einem objektiven Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV fehlt. (Rn. 9 - 10)

3. Die Herstellerin verletzt § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht, wenn das Fahrzeug mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist. (Rn. 13)

4. Die Auffassung, dass sich aus einer - unterstellten - schuldhaften Verletzung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wobei weiter unterstellt wird, diese Normen seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung des Thermofensters oder Veränderung desselben auf ein zulässiges Maß ergibt, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht in Widerspruch zur Auffassung des Generalanwalts. (Rn. 30)

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; Richtlinie 2007/46/EG Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 46; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2; VwVfG § 24 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 22.02.2022; Aktenzeichen 7 O 2646/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.02.2022, Aktenzeichen 7 O 2646/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.972,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.02.2022 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt:

I. Unter Abänderung des am 22.02.2022 verkündeten Urteils des LG Traunstein, Az.: 7 O 2646/21 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... an die Klagepartei 73.715,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2021 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.743,00 Euro zu zahlen.

II. Unter Abänderung des am 22.02.2022 verkündeten Urteils des LG Traunstein, Az.: 7 O 2646/21 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes M. H. in Höhe von 2964,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.02.2022, Aktenzeichen 7 O 2646/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

1. Die Einwände in der Gegenerklärung greifen nicht durch.

2. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein der erstmals mit der Berufung behaupteten weiteren Abschalteinrichtungen (Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, Bit 13-15, Slipguard) sind nicht vorgetragen. Dieser Vortrag ist daher, wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, unbeachtlich, ungeachtet dessen, dass er im Berufungsverfahren nicht zuzulassen war.

3. Soweit die Klagepartei auf den Schlussantrag des Generalanwalts R. verweist, verhilft auch dies der Klagepartei nicht zum Erfolg; Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV wegen eines Thermofensters bestehen nicht.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, dass die Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schluss...

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