Normenkette

BGB §§ 677, 683; VOB B § 2 Abs. 8 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 30.11.2021; Aktenzeichen 62 O 3115/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.08.2023; Aktenzeichen VII ZR 198/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30.11.2021, Aktenzeichen 062 O 3115/17, wird zurückgewiesen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.598,75 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Restwerklohn.

Mit Vereinbarung vom 05.03.2015 übernahm die (ursprüngliche) Klägerin einen von der Beklagten mit einer insolventen früheren Auftragnehmerin geschlossenen Bauvertrag über Metallbauarbeiten beim Bauvorhaben Technologiezentrum TZA A. (Anlage K 2). Dem Vertrag lagen die VOB/B zugrunde (vgl. Bl. 22 dA).

Die ausgeführten Arbeiten wurden abgenommen, die (ursprüngliche) Klägerin stellte eine Schlussrechnung mit Datum vom 04.04.2016 (vgl. Bl. 16 dA).

Die (ursprüngliche) Klägerin beantragte in erster Instanz zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.821,37 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81.362,50 EUR ab 04.05.2016 und aus 15.458,87 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung zu bezahlen, sowie 921,17 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30.11.2021, Az. 062 O 3115/17, - in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 23.12.2021 und 27.01.2022 - Bezug genommen (vgl. Bl. 286 ff dA).

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 65.598,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.125 EUR seit 04.05.2016 und aus 10.473,75 EUR seit 04.01.2019 sowie 876,45 EUR zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ausweislich des Endurteils haben von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 32 % die Beklagte 68 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar (vgl. Bl. 286 ff dA).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Nachtrags N12 begründet nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B, hinsichtlich des Nachtrags N30 unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Endurteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die in der Berufungsinstanz beantragt zu erkennen (Schriftsatz vom 08.02.2022, Bl. 317 f dA):

1. Das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 30.11.2021, 062 O 3115/17 wird abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens samt der derer des Berufungsverfahrens werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte im Wesentlichen aus, das Landgericht habe verkannt, dass bezüglich des geschuldeten Bausolls der LV-Position 03.1 keine Auslegungsbedürftigkeit bestehe, hilfsweise sei die Auslegung rechtsfehlerhaft. Höchst hilfsweise sei nicht die "übliche Vergütung" in Ansatz zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 08.02.2022 sowie den Schriftsatz vom 25.08.2022 Bezug genommen.

Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren eröffnet über das Vermögen der Klägerin (vgl. Bl. 343 d. A.). Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt K. E. bestellt. Mit Schriftsatz vom 07.06.2022 wurde mitgeteilt, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnimmt und es weiter betrieben wird (vgl. Bl. 346 d. A.).

Die Klägerseite beantragt (Schriftsatz vom 07.06.2022):

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg, Az. 062 O 3115/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerseite verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Hinsichtlich des Vortrags wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 07.06.2022 Bezug genommen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30.11.2021, Aktenzeichen 062 O 3115/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten i...

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