Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Werden Inhalt und/oder Umfang einer ursprünglich bewilligten Dienstbarkeit in einer Nachtragsurkunde geändert und nimmt folglich nur diese auf die zunächst erklärte Bewilligung Bezug, ist das Recht nur dann in der geänderten Form eingetragen, wenn die Eintragung auf die Nachtragsurkunde Bezug nimmt. Dass die Urkunden mit Schnur und Siegel verbunden zu den Grundakten gelangt sind, genügt allein nicht.
Normenkette
GBO §§ 19, 53 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Wolfratshausen (Beschluss vom 03.08.2015) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 3.8.2015 aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch zugunsten der Beteiligten gegen die Richtigkeit des im Grundbuch des AG Wolfratshausen von Holzhausen Bl... in der Zweiten Abteilung Spalte 5 zur lfd. Nr. 9 eingetragenen Änderungsvermerks vom 20.3.2015 einzutragen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist seit 7.5.2007 als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen.
Zugunsten dieses Grundstücks war in der Kaufvertragsurkunde vom 4.3.1983 eine Dienstbarkeit wie folgt bestellt (Ziff. XV.) sowie deren Eintragung bewilligt und beantragt worden:
Der Verkäufer als Eigentümer des (sc.: angrenzenden) Grundstücks Flst. Nr... räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr... am Grundstück Flst. Nr... eine Grunddienstbarkeit des Inhalts ein, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt ist, die über die gemeinsame Grundstücksgrenze des herrschenden und dienenden Grundstücks hinweg gebaute Hütte, soweit sie sich auf dem dienenden Grundstück befindet, mit Ausnahme des südlichsten Drittels der Hütte ausschließlich zu nutzen. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann die Hütte, soweit sie ausschließlich von ihm zu Nutzen ist, in ihrem Inneren beliebig umbauen. Er darf im Übrigen alle zur Erhaltung der Hütte erforderlichen Reparaturen vornehmen.
Die Urkunde war dem Grundbuchamt verbunden mit einer Nachtragsurkunde vom 11.3.1983 am 25.3.1983 vorgelegt worden, um eine zugleich bewilligte Vormerkung einzutragen. In der Nachtragsurkunde ist zur Dienstbarkeit ergänzend geregelt:
Die Vertragsteile sind darüber einig, dass die Hütte von jedem der beiden Eigentümer jeweils insoweit genutzt wird, als sie auf seinem Grundstück befindlich ist. Jeder der Vertragsteile ist berechtigt, an der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze eine Trennwand einzuziehen.
Am 21.7.1983 beantragte der Notar sodann unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom 4.3.1983 im Auszug die Eintragung der Dienstbarkeit gemäß Ziff. XV. Am 22.7.1983 nahm das Grundbuchamt die beantragte Eintragung in der Zweiten Abteilung (Nr. 9) wie folgt vor:
Hüttenbenützungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des FlSt ..., gemäß Bewilligung vom 04.03.1983.
Auf dem herrschenden Grundstück kam die Dienstbarkeit nicht zur Eintragung.
Auf Antrag vom 25.2.2015, dem eine (unbeglaubigte) Kopie der Urkunde vom 11.3.1983 beigefügt war, hat das Grundbuchamt am 20.3.2015 in der Veränderungsspalte zu Abteilung II/9 folgenden Vermerk eingetragen:
Der Inhalt des Hüttenbenützungsrechts ist geändert; gemäß Bewilligung vom 11.3.1983 ...
Am 15.6.2015 trug das Grundbuchamt eine Eigentumsvormerkung am dienenden Grundstück zugunsten von Frau G. ein.
Am 10.7.2015 hat die Beteiligte angeregt, gegen die eingetragene Änderung des Inhalts des Hüttenbenützungsrechts im Grundbuch einen Widerspruch einzutragen. Denn sie habe das Grundstück ohne Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit gutgläubig erworben und das Grundbuch sei durch den Änderungsvermerk unrichtig geworden. Von dem Nachtrag vom 11.3.1983 sei den für sie beim Grunderwerb handelnden Personen nichts bekannt gewesen.
Diesen Antrag hat das AG - Grundbuchamt - mit Beschluss vom 3.8.2015 zurückgewiesen. Die Änderung der Dienstbarkeit vom 11.3.1983 sei Inhalt der Eintragung, da die Bestellungsurkunde vom 4.3.1983 und die Änderungsurkunde untrennbar mit Schnur und Siegel verbunden gewesen seien. Durch die Bezugnahme auf die Urkunde vom 4.3.1983 sei somit auch der mit dieser Urkunde verbundene Nachtrag Grundbuchinhalt geworden. Der Eintragungsvermerk vom 20.3.2015 habe allenfalls hinweisenden Charakter.
Der am 21.8.2015 eingelegten Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 26). Die Beteiligte ist beschwerdebefugt, da nach ihrem schlüssigen Vortrag zu ihren Gunsten der Widerspruch eingetragen werden müsste (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 198). Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) hat in der Sache Erfolg, da der begehrte Amtswiderspruch gegen den Änderungsvermerk vom 20.3.2015 einzutragen ist.
1. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus...