Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 26 O 3985/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz für Schäden, die ihr entstanden sein sollen infolge eines Wasserschadens, der dadurch verursacht wurde, dass am 13.4.2002 Wasser aus der Waschmaschine der Beklagten ausgelaufen ist. Beide Parteien sind Eigentümer der übereinander liegenden Eigentumswohnungen im Anwesen ...
Die Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Parteien beide angehören, hat einen Gebäudeversicherungsvertrag mit der ... der Streitverkündungsempfängerin abgeschlossen. Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Gebäudeversicherung der WEG, bei der die Hausverwaltung der WEG formal als Versicherungsnehmer genannt ist. Der Wasserschaden ist von der Klägerin dem Gebäudeversicherer telefonisch angezeigt worden. Diese hat den Schaden unter der Schadensnummer ... im Hinblick auf die Versicherungsscheinnummer ... auch bearbeitet und die Stromkosten für das Trocknungsgerät gezahlt und den Kostenvoranschlag für die Malerarbeiten genehmigt. Die Klägerin hat den Schaden auch der Beklagten und deren Haftpflichtversicherung ... angezeigt. Letztere hatte bereits, durch die Beklagte veranlasst, den Sachverständigen ... beauftragt, am 23.4.2002 eine Untersuchung des Schadens vorzunehmen. Dabei wurde die Hausverwaltung darauf aufmerksam gemacht, dass der Gebäudeversicherer eingeschaltet werden sollte und Trocknungsmaßnahmen schnell zu erfolgen hätten. Der Gebäudeversicherer hat daraufhin, vertreten durch die Eigentümergemeinschaft bzw. deren Hausverwaltung, eine ... mit Schadensbeseitigungsmaßnahmen beauftragt. Nach einem Besichtigungstermin am 6.5.2002 erstellte diese am 8.5.2002 ein entsprechendes Angebot an die Hausverwaltung. Eine Freigabe durch die Hausverwaltung erfolgte erst am 14.5.2002, sodass mit Trocknungsmaßnahmen erst am 17.5.2002 begonnen wurde.
Die Klägerin behauptet, dass der Feuchtigkeitsschaden nicht beseitigt wurde und dadurch in ihrer Wohnung eine Schimmelpilzbildung erfolgte. Sie begehrt zum einen die Kosten für die Beseitigung der Schäden, Kosten zur vorgerichtlichen Feststellung der Schäden sowie Unterbringungskosten, da ihr ein Weiterwohnen in ihrer kontaminierten Wohnung nicht zuzumuten gewesen sei.
Das LG hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da die Klägerin den Nachweis nicht erbracht hätte, dass der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ... festgestellte Schimmelbefall auf den Wasserschaden in der Wohnung der Beklagten vom 13.4.2002 zurückzuführen sei.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Unter Vertiefung der bereits in erster Instanz vorgetragenen Auffassungen hält die Klägerin ihre Auffassung aufrecht, dass bei Anwendung der richtigen Messmethoden ein Nachweis des Schadens erfolgen könne. Im Übrigen dürfe es der Klägerin nicht verwehrt sein, die Schädigerin unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
Sie beantragte daher in der Berufung:
1. Das Urteil des LG München I vom 14.4.2004 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.186,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 32.911,23 EUR seit dem 19.3.2003 sowie aus weiteren 28.275,64 EUR seit 4.2.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte bezieht sich zum einen auf das landgerichtliche Urteil und ist im Übrigen der Auffassung, dass es der Klägerin verwehrt sein müsse, die Beklagte in Anspruch zu nehmen.
Sie beantragte deshalb, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 6.9.2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen, der den Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2005 angehört hat. Nach Hinweis des Einzelrichters vom 22.12.2005 wurde der Rechtsstreit dem Senat mit Beschluss vom 17.1.2006 vorgelegt und mit Beschluss vom gleichen Tag vom Senat übernommen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das landgerichtliche Urteil und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin von der Beklagten noch Schadensersatz trotz der bereits durchgeführten Schadensbeseitigungsmaßnahmen verlangen kann (vgl. Gegenstand des Ersturteils und die Anhörung des Sachverständigen in der Berufungsinstanz), scheitert die Klage nach Auffassung des Senats bereits daran, dass die Klägerin gegen die Beklagte bereits aus Rechtsgründen keinen begründeten Schadensersatzanspruch hat.
Denn bei ein...