Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsanspruch des Nachweismaklers
Leitsatz (amtlich)
Ein Provisionsanspruch des Nachweismaklers ggü. einem Maklerkunden, dem er ein Objekt nachgewiesen hat, besteht auch dann, wenn dieser nach Scheitern der Verkaufsverhandlungen mit ihm dem Bauträger die Möglichkeit verschafft, den Kontakt zu einem nahen Angehörigen aufzunehmen, der das Objekt ankauft und an den Maklerkunden vermietet. Dies gilt auch dann, wenn der Maklerkunde zunächst ein eigenes Kaufinteresse gehabt und nicht mit der Absicht gehandelt hat, seinem nahen Angehörigen zur Vermeidung einer Provisionszahlung an den Nachweismakler die Kenntnis von einer Kaufmöglichkeit zu verschaffen.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen 26 O 15039/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des LG München I vom 15.5.2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 43.058,56 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2001 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung einer Maklerprovision.
Die Beklagte rief am 11.10.2000 bei der Klägerin, einer Immobilienmaklerin, an und erkundigte sich nach Einfamilienhäusern im M.er Süden zum Kauf. Die Klägerin benannte der Beklagten daraufhin das damals noch unbebaute Grundstück J.-H.-Straße 16 in P. Kurz darauf besichtigte die Beklagte dieses Grundstück zusammen mit der Zeugin C.D., einer Mitarbeiterin der Klägerin. Die weiteren Besprechungen fanden mit dem Makler St. statt, der von der Grundstückseigentümerin, der Bauträgerfirma FM. GmbH, beauftragt war. Die Beklagte kaufte das Grundstück nicht. Dies taten am 1.6.2001 der Vater und der Bruder der Beklagten für 2.420.000 DM, um es der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Das Grundstück wurde wie geplant bebaut und das Haus von der Beklagten bezogen.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 15.5.2002 Bezug genommen.
Das LG München I hat die Klage abgewiesen.
Der Senat hat die Berufung der Klägerin mit Endurteil vom 21.11.2002 zurückgewiesen.
Der BGH hat auf die Revision der Klägerin hin das Urteil des Senats vom 21.11.2002 mit Urteil vom 8.4.2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den Senat zurückverwiesen.
Die Klägerin hat vortragen lassen, da sie der Beklagten das Grundstück J.-H.-Straße 1 in P. nachgewiesen habe, dass die Beklagte von ihr ein Exposé erhalten habe, dass die Beklagte von ihrer Mitarbeiterin auf die Provisionspflichtigkeit im Falle eines Kaufs hingewiesen worden sei und dass die Beklagte ihrem Vater und ihrem Bruder das Grundstück benannt habe.
Sie hat beantragen lassen, die Beklagte unter Abänderung des Endurteils des LG München I vom 15.5.2002 zu verurteilen, an sie 43.058,56l Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2001 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragen lassen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hat erwidern lassen, dass sie kein Exposé erhalten habe, dass sie auf eine Provisionspflichtigkeit nicht hingewiesen worden sei und dass sie mit dem Erwerb dieses Grundstücks durch ihren Vater und ihren Bruder nichts zu tun gehabt habe. Der Geschäftsführer der Bauträgerfirma habe sich vielmehr an ihren Vater gewandt. Bei dem Gespräch über die Kaufpreisfinanzierung habe der Geschäftsführer der Bauträgerfirma erfahren, wer ihr Vater sei. Dieser habe zunächst kein Interesse an einem Kauf dieses Grundstücks gehabt. Sie habe das auf diesem Grundstück gebaute Haus von ihrem Vater gemietet und sei dort auch eingezogen. Sie glaube, dass ihr Vater und ihr Bruder ihre Trennung von ihrem Ehemann vorausgesehen und dann das Haus gekauft hätten, als der Geschäftsführer der Bauträgerfirma auf sie zugekommen sei.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt zum Erfolg, da sie gegen die Beklagte aus § 652 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision hat.
Nach den Ausführungen des BGH in dem Urteil vom 8.4.2004 hat der Makler gegen seinen Kunden auch dann einen Anspruch auf Bezahlung der Provision, wenn der Kauf durch einen Dritten erfolgt ist, zu dem der Kunde ein enges persönliches Verhältnis hat, und wenn er dadurch wirtschaftlich denselben Erfolg wie bei einem eigenen Erwerb erzielt. Diese Voraussetzungen sind nach den oben getroffenen Feststellungen erfüllt, so dass es tatsächlich gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Beklagte, die nac...