Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Bedienungsanleitung führt zur Mangelhaftigkeit der Kaufsache
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Kaufsache ist mangelhaft i.S.d. § 434 BGB, wenn die Bedienungsanleitung in wesentlichen Punkten unvollständig oder fehlerhaft ist, sodass bei entsprechendem Gebrauch der - ansonsten einwandfreien - Kaufsache Fehlfunktionen auftreten.
2. Für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen i.S.d. § 439 BGB reicht es in diesem Falle aus, wenn der Käufer die aufgetretene Fehlfunktion beschreibt. Es ist Sache des Verkäufers, zu erkennen, dass die Ursache dieser Fehlfunktion in einer Unzulänglichkeit der Bedienungsanleitung besteht, und dem Käufer die nötigen ergänzenden Bedienungshinweise zu geben. Solange das nicht geschieht, besteht der Mangel fort.
Normenkette
BGB §§ 434, 439
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen 14 O 3564/03) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Endurteil des LG München II vom 30.6.2005, Az. 14 O 3564/03, werden als unbegründet kostenfällig zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Whirlpool, den sie bei der Beklagten gekauft haben und der in ihrer Wohnung eingebaut wurde. Dieser sei trotz mehrerer Nachbesserungsversuche weiterhin mangelhaft, weil nach wie vor aus dem Leitungssystem schwarze Partikel in das Badewasser eingeschwemmt würden.
Die Nebeninterventientin ist die Herstellerin des Whirlpools.
Auf dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird im Übrigen Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte im Sinne der Klageanträge dazu verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Whirlpools den Kaufpreis zurückzuerstatten, allerdings gekürzt um 303,90 EUR als Ausgleich für den Wert der Nutzung des Whirlpools im Zeitraum zwischen Lieferung und Rückabwicklung.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der gelieferte Whirlpool wegen einer unzulänglichen Bedienungsanleitung von Anfang an mangelhaft gewesen sei, dass dieser Mangel trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht behoben worden sei und dass er jedenfalls zum Zeitpunkt des von den Klägern mit Anwaltsschreiben vom 2.5.2003 erklärten Rücktritts nach wie vor bestanden habe. Der Rücktritt sei daher zu Recht erfolgt, weshalb der Kaufvertrag nun rückabgewickelt werden müsse.
Das LG hat hierbei vor allem auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. abgestellt. Dieser komme zwar einerseits zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Whirlpool in technischer Hinsicht einwandfrei funktioniere; andererseits habe der Sachverständige aber auch festgestellt, dass die schwärzlichen Verunreinigungen des Badewassers, die die Kläger beanstandet haben, darauf beruhen, dass sich bei normaler Benutzung des Whirlpools im Leitungssystem ein sog. "Biofilm" bildet, der nach einiger Zeit diese schwärzlichen Partikel absondert und ins Badewasser gelangen lässt. Die in der Bedienungsanleitung als Reinigungsmaßnahme vorgegebene regelmäßige Beigabe von Aktivsauerstofftabletten reiche nicht aus, um dies zu verhindern; es müsse vielmehr darüber hinaus das Leitungssystem etwa einmal im Monat mehrstündig mit einem besonders leistungsstarken Reinigungsmittel durchgespült werden.
Auf der Basis dieser Feststellungen des Sachverständigen erweise sich die Bedienungsanleitung in einem wesentlichen Punkt als unzureichend, weil dort außer der Beigabe der Sauerstofftabletten keine weiteren Reinigungsmaßnahmen empfohlen seien, und dieser Fehler der Bedienungsanleitung stelle einen Mangel der Kaufsache selbst dar. Es spiele daher keine Rolle, ob die Kläger tatsächlich immer die in der Bedienungsanleitung genannten Reinigungstabletten beigegeben hätten, und es sei auch unerheblich, ob in den Bedienungsanleitungen anderer Hersteller solche Hinweise auf weiter gehende Reinigungsmaßnahmen enthalten seien.
Ebenso wenig komme es darauf an, ob durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich die beanstandete Partikelbildung verhindert werden könne. Selbst wenn man dies unterstelle, ändere dies nichts daran, dass die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung - trotz mehrerer Nachbesserungsversuche - noch immer mangelhaft, weil nach wie vor mit einer unzulänglichen Bedienungsanleitung versehen gewesen sei. Dieser Mangel sei auch, jedenfalls aus damaliger Sicht, in seinen Auswirkungen erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 BGB gewesen.
Auch dem nachgereichten Beweisangebot der Beklagten, wonach der mit dem Einbau des Whirlpools befasste Installateur die Kläger beim Einbau der Anlage mündlich auf das Erfordernis einer weiter gehenden Reinigung hingewiesen habe, ist das LG nicht nachgegangen, weil dieses Beweisangebot neuen Sachvortrag enthalte und auf Ausforschung gerichtet sei.
Die Beklagte müsse daher den Klägern Zug um Zug gegen Rückgabe aller Bestandteile des Whirlpools den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Gemindert werde dieser klägerische Zahlungsanspruch lediglich um d...