Normenkette

BGB § 652 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 19.12.2014; Aktenzeichen 10 HK O 6393/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 19.12.2014 - 10 HK O 6393/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Maklercourtage für den Nachweis eines Objekts in Dresden.

Im Oktober 2011 übersandte die Klägerin der Beklagten über das Bankhaus M., F. & Co. ein das Objekt betreffendes Exposé (Anlage K 2), die Beklagte bekundete daraufhin Interesse (Anlage K 3) und besichtigte die Immobilie am 31.10.2011, war jedoch nicht bereit das Objekt zu dem angebotenen Kaufpreis von EUR 5,5 Mio. zu erwerben. Am 29.11.2013 kam es unter Beteiligung der Maklerfirma I. B. GmbH zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zum Preis von EUR 4,6 Mio. zwischen den Eigentümern des Objekts und der D. Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG. Geschäftsführer dieser Gesellschaft und der Beklagten sind Mitglieder der Familie D.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Kausalzusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit der Klägerin im Jahr 2011 und dem Grundstückskaufvertrag im Jahr 2013 sei nicht unterbrochen worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 205.275 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2013 sowie weitere EUR 2.806,40 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Aufgrund des zwischen den Parteien im Oktober 2011 geschlossenen Nachweismaklervertrages schulde die Beklagte eine Provision i.H.v. 3,75 % des Kaufpreises für das streitgegenständliche Objekt, das die Klägerin der Beklagten im Oktober 2011 nachgewiesen habe. Da es erst 22 Monate später zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen sei, sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für die Kausalität ihres Nachweises für den späteren Kauf. Hier ergebe sich der Kausalzusammenhang aus den Umständen zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Kaufvertrages. Die Verhandlungen seien zwar zunächst gescheitert, weil die Beklagte nicht bereit gewesen sei, den von den Eigentümern geforderten Kaufpreis zu zahlen, die Beklagte habe das Objekt jedoch nicht aus den Augen verloren und weiterverfolgt. Dies ergebe sich aus den als Anlagen B 6 und B 9 vorgelegten E-Mails von Frau Frizzi D. vom 10. bzw. 11.10.2013, auch wenn sich die Immobilie - wie der Zeuge Dr. P. angegeben habe - nicht mehr auf der aktuellen to-do-Liste befunden habe. Der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau Frizzi D., sei im Zusammenhang mit dem Objekt auch der Geschäftsführer der Klägerin als Makler noch präsent gewesen. Zwischen dem nachgewiesenen und dem letztlich erworbenen Objekt bestehe Kongruenz; es bestehe insbesondere wirtschaftliche Identität, da der bezahlte Kaufpreis lediglich 16,9 % unter dem zunächst angebotenen liege.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt insbesondere, das LG habe verkannt, dass aufgrund der 2011 als unverhandelbar mitgeteilten Kaufpreisforderung der Verkäuferseite das Angebot von der Beklagten noch im Herbst 2011 ad acta gelegt wurde und das Interesse der Beklagten erst zwei Jahre später durch den Nachweis einer völlig neuen und für die Beklagte erstmals wirtschaftlich sinnvollen Möglichkeit zum Erwerb des Objekts seitens I. GmbH neu geweckt worden sei. Das LG habe ferner den Vortrag der Beklagten, bei dem Anruf ihrer Geschäftsführerin Frau Frizzi D. bei dem Geschäftsführer der Klägerin habe es sich um ein Versehen gehandelt, nicht berücksichtigt. Es fehle daher an der Kausalität. Zwischen der ursprünglichen nachgewiesenen Möglichkeit zum Erwerb des Objekts und dem späteren geschlossenen Hauptvertrag bestehe keine Kongruenz. Ein etwaiger Provisionsanspruch sei nach § 654 BGB verwirkt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG München I vom 19.11.2014, 10 HK O 6393/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie habe bewiesen, dass ihr Nachweis für den späteren Vertragsschluss kausal gewesen sei. Die Beklagte habe unstreitig zu dem Objekt eine Datei angelegt, die im weiteren Verlauf zumindest einmal bearbeitet worden sei, und auf die die Beklagte im Oktober 2013 nach der Mitteilung durch die I. GmbH zurückgegriffen habe. Ob das Objekt zwischenzeitlich aus der weiter geführten "to-do-Liste" entfernt worden sei, sei ...

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