Leitsatz (amtlich)
Erstinstanzielle Zuständigkeit des OLG für Vollstreckungsabwehrklagen, die sich auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse des OLG in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen beziehen.
Normenkette
ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, §§ 795, 1062
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des OLG München vom 4.4.2007 - 34 Sch 023/06, wird für unzulässig erklärt.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des OLG München vom 4.4.2007, Az: 34 Sch 023/06, in der Fassung vom 28.9.2007, an den Kläger heraus zu geben.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 17.240 EUR vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 14.738,15 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Aufrechnung gegen einen Anspruch aus einem oberlandesgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Der Kläger verkaufte mit Vertrag vom 21.6.1999 an die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein medizinisches Labor. Der Kaufvertrag enthielt eine Schiedsklausel. Wegen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag leitete der Kläger gegen die Beklagte ein Schiedsverfahren ein. Das Schiedsgericht erließ am 22.8.2006 einen Schiedsspruch, wonach die Gesellschafter der Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, in der Hauptsache an den Kläger 1.022.583,76 EUR zu bezahlen. Den Antrag des Klägers auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs lehnte der Senat mit Beschluss vom 29.1.2007 (Az: 34 Sch 023/06) ab und hob den Schiedsspruch mit der Begründung auf, die im Tenor zur Leistung Verurteilten seien nicht identisch mit der Beklagten. Partei des Schiedsverfahrens sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht die einzelnen Gesellschafter persönlich. Das Verfahren wurde an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Am 4.4.2007 erließ der Rechtspfleger des OLG München auf Antrag der Beklagten einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die vom Kläger an die Antragsgegnervertreter zu erstattenden Kosten mit 14.738,15 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Rechtspflegers vom 28.9.2007 dahingehend berichtigt, dass die Kosten an die Antragsgegnerin zu erstatten seien.
In einem weiteren Schiedsverfahren, das die Erwerbergemeinschaft Labor Dr. Sch., Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern ... "vormals ..." (es folgt die Liste der Gesellschafter der Beklagten) gegen den Kläger eingeleitet hat, wurde die Schiedsklage durch Schiedsspruch vom 28.7.2006 als teilweise unzulässig, teilweise unbegründet kostenpflichtig abgewiesen. Mit Beschluss vom 23.8.2006 setzte das Schiedsgericht den Streitwert auf 1.119.347,20 EUR fest. Eine Kostenfestsetzung durch das Schiedsgericht unterblieb zunächst.
Mit Schreiben vom 29.5.2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, die im Kostenfestsetzungsbeschluss des OLG vom 4.4.2007 festgesetzten Kosten bis zum 11.6.2007 zu bezahlen. Die Beklagtenvertreter berechneten hierfür eine Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung i.H.v. 225, 86 EUR. Gegen den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten und die Verfahrensgebühr der Beklagtenvertreter erklärte der Kläger am 1.6.2007 mit seinem noch nicht festgesetzten Kostenerstattungsanspruch aus dem Schiedsspruch vom 28.7.2006 die Aufrechnung. Mit Ergänzungsschiedsspruch vom 22.8.2007 wurden die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 31.320, 32 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 24.9.2007 erklärte der Kläger hilfsweise erneut gegen den Anspruch der Beklagten und die Verfahrensgebühr die Aufrechnung.
Der Kläger trägt vor, die Forderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.4.2007 sei durch die Aufrechnung erloschen. Seine Gegenforderung sei voll wirksam und fällig gewesen. Da die Kostengrundentscheidung vorgelegen habe und der Streitwert festgesetzt gewesen sei, sei sein Kostenerstattungsanspruch bezifferbar gewesen, weil sich die Höhe der Gebühren nach den Vorschriften des RVG gerichtet habe. Zumindest sei der Anspruch aber seit Einreichung seines Antrags beim Schiedsgericht auf Festsetzung der Kosten bestimmbar gewesen. Auch habe bereits die Fälligkeit des Anspruchs vorgelegen, da der Kostenerstattungsanspruch bereits mit Vorliegen des Schiedsurteils und der Streitwertfestsetzung entstehe. Der Ergänzungsschiedsspruch, in dem die Kosten festgesetzt worden seien, habe dagegen keine anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion. Die Ansprüche seien auch gegenseitig, da die in den Schiedsverfahren beteiligten Gesellschaften bürgerlichen Rechts identisch seien. Der Wechsel im Mitgliederbestand und die Umfirmierung hätten hieran nichts geändert.
Der Kläger stellt daher folgende Anträge mit der Maßgabe, dass sich diese auch auf den Berichtigungsbe...