Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 22.07.2011; Aktenzeichen 17 O 15494/10) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.07.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz aus einem Fahrradunfall vom 23.09.2007 gegen 12.00 Uhr im Bereich einer Baustelle auf dem Gehweg der Straße Am H. Bach in U. in Anspruch. Seitlich der Straße Am H. Bach befand sich zum Unfallzeitpunkt unmittelbar neben dem gepflasterten Bereich des Gehsteigs eine im Auftrag der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) betriebene Baustelle zur Errichtung einer Grundschule. Die Baustelle war durch einen Bauzaun vom Gehweg abgegrenzt. Zur Unterhaltung der Baustelle benötigt die Beklagte zu 2) Zugriff auf einen öffentlichen Wasserhydranten, der am fahrbahnseitigen, dem Bauzaun gegenüberliegenden Rand des Gehwegs platziert war. Die am 27.08.2007 errichtete Schlauchverbindung der Baustelle mit dem Hydranten verlief deshalb quer über den Gehweg. Der Schlauch war mit einem fest auf den Gehsteig montierten Gummiüberfahrschutz versehen. Die Schlauchüberbrückung wies eine Überfahrlänge von ca. 21,5 cm bei einer Erhöhung von ca. 5,5 bis 6,5 cm mit beidseitig abgerundeten Kanten auf. Die Beklagte zu 1) hatte mit Schreiben vom 30.08.2007 die Einhausung des Bauwasseranschlusses gemäß Art. 18 BayStrWG genehmigt. Diese Genehmigung enthält u.a. folgende Regelung.
1. Der Bauwasseranschluss ist nach dem Regelplan B II/1 (Variante B II/1.3) ordnungsgemäß abzusichern und nachts zu beleuchten.
5. Mit der Sondernutzung haften Sie für alle Schäden und verpflichten sich, die Gemeinde schadlos zu halten, sowie von jeder Verbindlichkeit freizustellen, falls sie wegen eines Schadens von Dritten in Anspruch genommen wird.
Zum eingangs genannten Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad den Gehweg der Straße Am H. Bach in westlicher Richtung. Eine Ausschilderung des gepflasterten und mittels einer Bordsteinkante von der Fahrbahn abgesetzten Gehweges als Radweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg war nicht erfolgt. An der Schlauchabdeckung kam der Kläger mit seinem Fahrrad zu Fall und verletzte sich schwer. Er erlitt eine zervikale Querschnittslähmung.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug u.a. vorgebracht, dass die Holzummantelung des Hydranten fehlerhaft mit einer links- statt mit einer rechtsweisenden Bake versehen worden sei.
Mit der Schlauchabdeckung sei eine unzulässige Stolperschwelle errichtet worden, die die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern pflichtwidrig beeinträchtigt habe.
Die Unfallstelle sei entgegen der Anordnung der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) nicht mit einer ordnungsgemäßen Beleuchtung versehen worden.
Entgegen RSA und ZTV-SA 97 seien die Absicherungsmaßnahmen nicht durch einen Verantwortlichen mit RSA-Zertifizierung durchgeführt und auch keine Arbeitsstellenabsicherungspläne eingeholt worden.
Die Beklagte zu 1) habe nach dem Unfall des Klägers die Schlauchabdeckung durch zwei auf Kies gelagerte Abdeckbretter mit abgeflachter Steigung ersetzt. Sie habe damit konkludent eingestanden, dass die vorherige Schlauchabdeckung verkehrssicherungspflichtwidrig gewesen sei.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 66.505,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die materiellen Schäden, die aus dem Unfall vom 23.09.2007 in U. auf der Straße Am H. Bach entstanden sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle Schäden, die aus dem Unfall vom 23.09.2007 auf der Straße "Am H. Bach" in U. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens € 300.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 6.030,92 für die Gebühren der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass ihr keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last falle. Der Kläger habe verkehrsordnungswidrig den Gehweg mit dem Fa...