Entscheidungsstichwort (Thema)
Filmproduktion "Das Boot"
Leitsatz (amtlich)
1. Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a UrhG, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können.
2. Der Miturheber bezüglich eines Filmwerks ist allein für Auskunftsansprüche nach § 242 BGB i.V.m. § 32a UrhG aktivlegitimiert.
2. § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG erlaubt bei Altverträgen nur die Berücksichtigung von Erträgen bzw. Vorteilen aus der Nutzung, die dem Verwerter nach dem Stichtag 28.3.2002 zugeflossen sind. Bei derartigen Altverträgen ist allerdings die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem bei wertender Betrachtung auf den Zeitraum nach dem Stichtag 28.3.2002 entfallenden Anteil in Ansatz zu bringen.
Normenkette
UrhG §§ 32a, 132 Abs. 3 S. 2; BGB § 242
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen 7 O 17694/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das Urteil des LG München I vom 7.5.2009 in Nr. III. des Tenors abgeändert.
Die gegen die Beklagte zu 3. gerichtete Auskunftsklage wird abgewiesen.
2. Die Berufungen der Beklagten zu. 1 und zu 2. und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 %, die Beklagte zu 1. 30 % und der Beklagte zu 2. 10 % zu tragen.
Der Kläger hat 14 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 1. in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Der Kläger hat 33 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 2. in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 3. in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 4. in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Die Beklagte zu 1. hat 30 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstanden sind. Die Beklagte zu 2. hat 10 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Im Übrigen haben die Parteien die außergerichtlichen Kosten, die ihnen in der Berufungsinstanz entstanden sind, selbst zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung in der Hauptsache können abwenden
a) die Beklagte zu 1. hinsichtlich Nr. I. des Tenors des Urteils des LG durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,- EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet;
b) der Beklagte zu. 2. hinsichtlich Nr. II. des Tenors des Urteils des LG durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,- EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 1., eine Filmproduktionsgesellschaft, den Beklagten zu 2., [eine Rundfunkanstalt] und die Beklagte zu 3., eine Gesellschaft, die u.a. Video-Kassetten und DVDs vertreibt, zur Vorbereitung von Ansprüchen auf Vertragsanpassung bzw. angemessene Beteiligung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chef-Kameramann der Produktion "Das Boot" geltend.
Mit Vertrag vom 3.6.1980 (Anlagen K 12, B 35) verpflichtete sich der Kläger ggü. der damals unter B. A. GmbH firmierenden Beklagten zu 1. als Chef-Kameramann für die Produktion "Das Boot" in der Zeit vom 1.1.1980 bis 31.12.1980 zur Verfügung zu stehen. Nr. 4a) dieses Vertrags lautet:
"4. Der Vertragsteilnehmer erhält für seine Mitwirkung bei der Produktion/Synchronisation einschließlich Proben und Aufnahmen eine Vergütung von
a) 120,000 DM brutto (...) als Pauschale für die in Ziff. 1 festgelegte Vertragszeit, zahlbar in Absprache mit der Produktionsleitung."
Am 26.6.1980 schlossen die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. einen Produktionsvertrag (Anlage B 5) betreffend die von der Beklagten zu 1. herzustellende Filmaufzeichnung "Das Boot" (Spielfilm), 120 Minuten Vorführungsdauer.
Ebenfalls am 26.6.1980 schlossen die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. ferner einen Produktionsvertrag (Anlage B 6) betreffend die von der Beklagten zu 1. herzustellende Fernsehaufzeichnung, bestehend aus vier Folgen à jeweils ca. 60 Minuten Sendedauer aus der insgesamt sechsteiligen Fernsehserie Das Boot und einer Dokumentation.
Mit weiterem Vertrag vom 4.2.1981 (Anlagen K 13, B 36) verpflichtete sich der Kläger ggü. der Beklagten zu 1. als Chef-Kameramann für die Produktion Das Boot in der Zeit vom 1.1.1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit zur Verfügung zu ...