Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Verjährung und der Verwirkung des Anspruchs des Rechtsnachfolgers (Erben) eine TV-Regisseurs auf Fairnessausgleich sowie des diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs.
Normenkette
BGB § 242; UrhG §§ 32a, 102, 132 Abs. 3, § 132 S. 3; BGB §§ 195, 199
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 10.06.2014; Aktenzeichen 6 O 21/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 10.6.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion "Derrick"
(1) "Ein Mörder zu wenig"
(2) "Kamillas junger Freund",
(3) "Tote Vögel singen nicht",
(4) "Schock",
(5) "Hals in der Schlinge"
(6) "Offene Rechnung",
(7) "Das Kuckucksei",
(8) "Tod eines Fans"
(9) "Ein Hinterhalt",
(10) "Kaffee mit Beate",
(11) "Die verlorenen Sekunden",
(12) "Lissas Vater",
(13) "Ein unheimliches Haus",
(14) "Das dritte Opfer",
(15) "Ein Todesengel",
(16) "Zeuge Yurowski",
(17) "Pricker",
(18) "Das sechste Streichholz",
(19) "Tod im See",
(20) "Die Fahrt nach Lindau",
(21) "Das Alibi",
(22) "Der Mann aus Kiel",
(23) "Geheimnisse der Nacht",
(24) "Drei atemlose Tage",
(25) "Tödlicher Ausweg"
(26) "Gangster haben andere Spielregeln",
(27) "Naujocks Ende"
(28) "Das absolute Ende"
nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Fernseh-, SuperSur-8-Film/Videokassette/DVD/Bluray-auswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z.B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).
b) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion "Der Alte",
(1) "Blütenträume",
(2) "Zwei Mörder",
(3) "Verena und Annabella",
(4) "Erkältung im Sommer",
(5) "Bumerang",
(6) "Die Sträflingsfrau",
(7) "Marholms Erben",
(8) "Mordanschlag",
(9) "Teufelsbrut",
(10) "Die tote Hand",
(11) "Freispruch"
(12) "Bis dass der Tod uns scheidet"
nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Fernseh-, Super-8-Film/Videokassette/DVD/Bluray-auswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträge...