Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschaft, Gesellschafterversammlung, Berufung, Pflichteinlage, Gesellschafterbeschluss, Kaufvertrag, Gesellschafter, Auslegung, Frist, Agio, Filmfonds, Zeichnungssumme, Zahlung, Prozesskosten, angemessene Frist, Co KG, abgelaufenen Frist
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.01.2019; Aktenzeichen 29 O 74/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.01.2019 (Az.: 29 O 74/18) dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die gegen den Beklagten geltend gemachte Einlageforderung der Klägerin in Höhe von 1.710,00 EUR bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 72%, der Beklagte 28%.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens geltend.
Die Klägerin ist ein Filmfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 23.12.2004 (Anlage K 1) als Direktkommanditist mit einer Pflichteinlage von nominal 38.000,00 EUR an der Klägerin. Hierauf zahlte der Beklagte 50% (also 19.000,00 EUR) sowie das dreiprozentige Agio in Höhe von 1.140,00 EUR ein.
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin (in seiner ursprünglichen Fassung) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.
§ 4 Gesellschaftsstruktur, Gesellschaftskapital ...
3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten ... Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 50% der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3% nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu leisten. 50% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile.
Direktkommanditisten werden jeweils mit 103% der Pflichteinlage als Haftsumme im Handelsregister eingetragen
§ 23 Ausscheiden, Ausschluss eines Gesellschafters oder Treugebers ...
6. Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer M. zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechend den Bestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat, verbindlich ermittelt.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags [im folgenden: GV] der Klägerin wird auf Anlage K 4 Bezug genommen.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 25.7.2012 (vgl. Niederschrift, Anlage K 7) wurde der Gesellschaftsvertrag wie folgt geändert.
Die Gesellschafterversammlung beschließt, den bisherigen Wortlaut des § 4 Ziffer 3 Absatz. 2 Satz 2 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "4,5% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Gesellschaft eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird."
Mit Schreiben vom 27.1.2014 (Anlage K 2) forderte die Klägerin 4,5% der Pflichteinlage (mithin 1.710,00 EUR) vom Beklagten ein. Diesen Betrag bezahlte der Beklagte nicht. In der Folgezeit schied der Beklagte durch ordentliche Kündigung vom 30.06.2015 zum 31.12.2015 aus der Klägerin aus. Zu diesem Stichtag ergebe sich nach Auffassung der Klägerin ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 6.013,80 EUR.
Die Klägerin beantragte,
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.013,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten...