Entscheidungsstichwort (Thema)
Österreichische Sportwetten in Deutschland
Leitsatz (amtlich)
Eine österreichische Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich ist nicht geeignet, die Wettbewerbswidrigkeit der Veranstaltung von Sportwetten im Inland nach §§ 4 Nr. 11 UWG, 284 StGB in Frage zu stellen, wenn der Veranstalter über keine inländische behördliche Genehmigung verfügt.
Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8; StGB § 284; EG Art. 49
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen 33 O 10180/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 21.9.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen rechtswidrig veranstalteter Glücksspiele in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit Sitz in Salzburg und bietet ebenso wie der Kläger gewerbsmäßig Sportwetten an, u.a. aus den Bereichen Fußball, Boxen, Formel 1, Leichtathletik und Tennis. Für ihren Geschäftsgegenstand hat sie von der Salzburger Landesregierung eine nach österreichischem Recht erforderliche Konzession aufgrund der Bewilligungsbescheide der Salzburger Landesregierung vom 30.7.1998 (Anlage B 1) und 27.3.2002 (Anlage B 2). Sie unterhält außerhalb ihres Sitzes in Salzburg keine Niederlassung und ist auch in Deutschland nicht vertreten.
Ihr Angebot für Sportwetten sowie deren Bewerbung erfolgen auch ggü. potentiellen Teilnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland, u.a. auch aus dem Freistaat Bayern. So führte die Beklagte zu 1) im Januar 2003 eine Versandaktion durch, in deren Rahmen sie jeweils einen ihrer Spielscheine mit einem Werbeanschreiben auch an Teilnehmer in Bayern verschickte (Anlagen K 1 und K 2). Sie bot zudem an, im Rahmen einer sog. Freundschaftswerbung Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland für sie zu werben. Wetten von Wettinteressenten aus Bayern werden von ihr entgegengenommen. Auf den von der Beklagten zu 1) nach Deutschland versandten Spielscheinen befand sich zudem der Hinweis: "Wetten im Internet www....com".
Zur Zeit der Versendung des Werbeschreibens durch die Beklagte zu 1) war der Beklagte zu 2) bis einschließlich 11.3.2003 deren Geschäftsführer.
Neben den von der Salzburger Landesregierung erteilten Konzessionen verfügt die Beklagte zu 1) nicht über eine von einer deutschen Behörde erteilte Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
Der Kläger war in erster Instanz der Auffassung, die Beklagte zu 1) verstoße durch das entgeltliche Angebot und die Bewerbung der dargestellten Sportwetten und Casinospiele gegen § 284 Abs. 1 und Abs. 4 StGB und verhalte sich somit wettbewerbswidrig. Der Beklagte zu 2) sei hierfür mitverantwortlich, da er zur Zeit der Verletzungshandlung (der Versendung des Spielscheins im Januar 2003) Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen sei.
Der Kläger beantragte,
1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland ohne über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen,
1.1 entgeltliche Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Ereignissen, insb. wie auf den nächsten Seiten wiedergegeben, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder entgegenzunehmen und/oder zu bewerben: (Es folgt der Abdruck der einzelnen Wetten.)
1.2 entgeltliche Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Ereignissen oder entgeltliche Casinospiele, insb. solche auf den nächsten Seiten wiedergegebene, zu bewerben: (Es folgt der Abdruck der einzelnen Wetten.)
2. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Handlungen nach Ziff. 1. in Bayern sowie über die Umsätze und Gewinne zu erteilen, die mit oder aufgrund von Handlungen nach Ziff. 1. in Bayern erzielt wurden, und hierüber Rechnung zu legen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen in Bayern bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 27.7.2004 haben die Beklagten die klägerischen Ansprüche im Hinblick auf den Antrag Ziff. 1.2 insoweit anerkannt, a...