Leitsatz (amtlich)
Das Vorkaufsrecht eines Siedlungsunternehmens gem. § 4 Abs. 1 RSG, §§ 9 Abs. 5, 2 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG, § 1 Abs. 1 AG-GrdstVG LSA umfasst ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, das aus mehreren Grundstücken im Rechtssinne besteht, von denen mindestens eines nicht kleiner als 2 ha ist, auch dann insgesamt, wenn die anderen Grundstücke im Rechtssinne kleiner als 2 ha sind.
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 06.04.2004; Aktenzeichen 12 Lw 35/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den am 6.4.2004 verkündeten Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der I. und II. Instanz werden den Antragstellern auferlegt. Außergerichtliche Kosten der I. Instanz werden nicht erstattet. Die im Beschwerde-verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der L. mbH sind von den Antragstellern zu erstatten.
Gründe
I. Mit von der Notarin G.R. in H. zur UR-Nr. 1265/2003 beurkundetem Vertrag verkauften die Antragsteller zu 1) in Erbengemeinschaft dem Antragsteller zu 2) das im Grundbuch des AG Haldensleben von R. auf Bl. 576 eingetragene, in der Gemarkung R. gelegene Flurstück 3/21 der Flur 2, Waldfläche, Ackerland, in Größe von 23.427 m2 und das weitere Flurstück 265/50 der Flur 5, Ackerland, in Größe von 5.470 m2 zum Kaufpreis von 40.000 Euro. Die Flurstücke sind bis zum 30.9.2004 an die Agrargenossenschaft "B." R./Sch. e.G. verpachtet. Die Entfernung zwischen den Flurstücken beträgt 2,080 km.
Am 29.8.2003 ging der von der Notarin R. im Namen der Vertragsparteien gestellte Antrag auf Genehmigung gem. § 2 GrdstVG beim Landkreis O. ein.
Durch Zwischenbescheid v. 23.9.2003, den Antragstellern zu 1. als Verkäufern und der Notarin R. jeweils am 25.9.2003 zugestellt, wurde mitgeteilt, dass die Prüfung des Antrags nicht fristgemäß abgeschlossen werden könne, so dass sich die Frist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG auf zwei Monate verlängere.
Im Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz trug der Antragsteller zu 2) ggü. dem Landkreis O. vor, der elterliche Hof werde seit 1990 von seinem Bruder bewirtschaftet. Ziel des Erwerbs sei es, die Stabilität des Familienbetriebs zu festigen. Die Flächen stammten aus der Verwandtschaft. Die Flächen lägen in der Nähe des Betriebs seines Bruders und würden an ihn verpachtet.
Die Agrargenossenschaft "B." R./Sch. e.G. bewarb sich mit Schreiben v. 23.9.2003 ggü. dem Landkreis O. als ortsansässiger und betroffener Landwirtschaftsbetrieb um den Kauf der Flurstücke.
Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Mitte als Siedlungsbehörde übergab den Kaufvertrag gem. § 6 RSG unter dem Datum des 7.10.2003 der L. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 GrdstVG liege vor. Der Erwerber sei kein Landwirt. Ein Kaufantrag des derzeitigen Pächters liege vor. Bei dem Teilstück des Flurstücks 3/21, das als Wald ausgewiesen sei, handele es sich von der tatsächlichen Nutzung her um einen Windschutzstreifen.
Mit weiterem Zwischenbescheid v. 22.10.2003, den Antragstellern zu 1. und der Notarin R. jeweils am 23.10.2003 zugestellt, teilte der Landkreis O. mit, er habe als Genehmigungsbehörde festgestellt, dass die Genehmigung für das Rechtsgeschäft gem. § 2 GrdstVG erforderlich sei, dass die Grundstücke über 2 ha groß seien und dass die Erteilung der Genehmigung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zur Folge haben würde; die Frist für die Entscheidung über die Genehmigung verlängere sich gem. § 6 Abs. 1 GrdstVG auf drei Monate.
Mit an das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Mitte gerichtetem Schreiben v. 20.11.2003 erklärte die L., gem. §§ 4 ff. RSG das gesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben.
Mit Bescheid v. 25.11.2003, der L. und den Antragstellern jeweils zugestellt am 27.11.2003, teilte der Landkreis O. mit, die Genehmigungsbehörde für den Landkreis O. habe festgestellt, dass die Voraussetzungen gem. § 12 GrdstVG vorlägen, unter denen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden könne. Die Genehmigung für das Rechtsgeschäft sei gem. § 2 GrdstVG erforderlich. Die im Kaufvertrag veräußerten Grundstücke seien über 2 ha groß. Die Erteilung der Genehmigung würde eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens gem. § 9 Abs. 1 S. 1 GrdstVG zur Folge haben. Bei den zu veräußernden Grundstücken handele es sich um landwirtschaftlich zu nutzende Flächen mit einer Größe von insgesamt 2,8897 ha, die zur Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben geeignet seien. Bei einer Teilfläche des Flurstücks 3/21 in der Flur 2 handele es sich um einen Windschutzstreifen und nicht um Wald. Der Erwerber sei kein Landwirt. Dem ggü. stehe das Erwerbsinteresse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, dass das Land dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötige und bereit und in der Lage sei, zu den in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen in das Rechtsgeschäft einzutreten. Eine Genehmigung des Vertrages habe eine ungesunde Ve...