Leitsatz (amtlich)
Nach Scheidung aber vor Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens gepfändete Anrechte des Ausgleichspflichtigen sind im Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen. Übersteigen die Pfändungen nicht den bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anteil des Anrechts, so erfolgt der Ausgleich in der Weise, dass der auszugleichende Anteil belastungsfrei übertragen wird.
Verfahrensgang
AG Köthen (Beschluss vom 28.03.2011; Aktenzeichen 11 F 685/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der E. LebensversicherungAG wird der Beschluss des AG -Familiengerichts- Köthen vom 28.3.2011 (Az.: 5 F 235/10) im Ausspruch zu I. 3. Absatz des Tenors wie folgt klarstellend ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau beim Versorgungsträger E. LebensversicherungAG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.:...) zugunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe 5.314,25 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der E. LebensversicherungsAG, bezogen auf den 30.4.2007, belastungsfrei übertragen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 70 FamFG).
Gründe
Das AG Köthen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.11.2007 (Az.: 11 F 171/07) die Scheidung der Ehe der Beteiligten ausgesprochen und den Versorgungsausgleich abgetrennt und nach § 2 VAÜG ausgesetzt.
Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens hat es ferner mit Beschluss vom 28.3.2011, auf dessen Inhalt der Senat auf Bl. 68ff d.A. verweist, den Versorgungsausgleich abschließend geregelt. Insbesondere sind zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B. mit einem korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichswerts von 12.037,15 EUR intern und das Anrecht beim Land S. mit einem korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichswerts von 66.241,13 EUR extern geteilt worden. Zu Lasten der Anrechte der Antragsgegnerin sind das Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung B. mit einem korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichswerts von 26.808,92 EUR und das Anrecht bei der E. LebensversicherungAG mit einem korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichswerts von 5.314,24 EUR zu deren Bedingungen jeweils intern geteilt worden.
Die beteiligte E. LebensversicherungAG wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den zuletzt genannten Ausgleich und verweist darauf, dass die Altersvorsorge mittlerweile gepfändet worden und ein Verwertungsausschluss vereinbart sei. Daneben wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gegen die Teilung ihres Anrechts bei der beteiligten E. LebensversicherungAG. Sie führt hierzu an, dass der Antragsteller bei der Beteiligten einen Altersvorsorgevertrag vor Zustellung des Scheidungsantrags gekündigt habe und 1.631,11 EUR vereinnahmt habe, so dass der Ausgleich ihres Anrechts insoweit auszuschließen sei. Sie verweist ferner darauf, dass sich der Antragsteller während der Trennung zudem 4.469 EUR und 280,35 EUR aus 2 Lebensversicherungsverträgen unstreitig hat auszahlen lassen.
Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beschwerden sind gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 228 FamFG zulässig. Die Beschwerde der beteiligten E. LebensversicherungAG ist dahin begründet, dass klarstellend das insoweit zu übertragende Anrecht der Antragsgegnerin belastungsfrei dem Antragsteller zugute gebracht wird. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos.
Die Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der E. LebensversicherungAG ist, wie vom AG - Familiengericht - Köthen ausgesprochen, auszugleichen. Dabei ist zu beachten, dass diese Altersvorsorge nach der Scheidung aber vor Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens von der F. GmbH und der C. Bank in einer Höhe gepfändet wurde, die den bei der Antragsgegnerin verbleibenden Anteil nicht erreicht.
Hierzu ist jedoch anzumerken, dass ein gepfändetes Anrecht grundsätzlich zu berücksichtigen ist, weil regelmäßig zu erwarten ist, dass der Pfändungsschuldner durch Erfüllung die Verwertung abwendet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Pfändung bei Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens bestanden hat.
Wird ein privates Anrecht nach Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens gepfändet, bietet, da § 5 Abs. 2 VersAusglG Veränderungen berücksichtigen will, § 29 VersAusglG (vor dem 1.9.2009 der § 10d VAHRG) ein Leistungsverbot des Versicherungsträgers an den Versicherungsnehmer und einen entsprechenden Schutz vor dem Zugriff vor dem Abschluss des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens. Der Ausgleichspflichtige kann nicht mehr über seine private Altersvorsorge verfügen, da dem Versicherungsträger verboten ist, Leistungen zu erbringen. Dem gleichgesetzt ist der Fall, dass der Ausgleichspflichtige durch eigenes vertragswidriges Handeln einen Zugriff Dritter auf die Altersvorsorge ermöglicht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn titulierte Forderungen unbezahlt bleiben und der...