Leitsatz (amtlich)
Auch konkludent kann eine Zwangsgeldandrohung oder Zwangsgeldfestsetzung sich erledigen.
Erfolgt zeitlich danach ein erneuter Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung, kann nicht auf eine erneute Androhung verzichtet werden.
Verfahrensgang
AG Weißenfels (Beschluss vom 17.04.2003; Aktenzeichen 5 F 424/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Zwangsgeldbeschluss des AG – FamG – Weißenfels vom 17.4.2003 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.9.2003 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 8 GKG).
Der Beschwerdewert beträgt 500 Euro.
Gründe
I. Am 4.9.2002 hat der Antragsteller einen Antrag auf Scheidung der mit der Antragsgegnerin am 5.5.2000 geschlossenen Ehe eingereicht. Obgleich ihm mit Verfügung des FamG vom 12.12.2002 ein Vordruck zur Erteilung von Auskünften zu Versorgungsanwartschaften übersandt und eine Frist zur Auskunftserteilung bis 13.1.2003 gesetzt worden ist, hat der Antragsteller keine Auskünfte erteilt.
Daraufhin hat ihm das FamG mit Beschluss vom 20.1.2003 die Festsetzung eines Zwangsgelds von 150 Euro für den Fall angedroht, dass er seiner Auskunftspflicht nicht binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses nachkommt. Gegen diese – seiner Prozessbevollmächtigten am 14.1.2003 zugestellte – Entscheidung hat der Antragsteller am 14.2.2003 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der ihm übersandte Vordruck sei ihm nebst allen seinen Unterlagen bei einem Wohnungseinbruch gestohlen worden, und um eine Fristverlängerung bis sechs Wochen nach erneuter Übersendung des Vordrucks nachgesucht. Statt über die Beschwerde zu entscheiden, hat das FamG dem Antragsteller mit Beschluss vom 29.1.2003 nochmals ein Zwangsgeld – diesmal i.H.v. 200 Euro – angedroht, diesen Beschluss allerdings mit Beschluss vom 28.3.2003 aufgehoben, da bereits ein Zwangsgeld angedroht gewesen ist. Anschließend hat das FamG dem Antragsteller mit Verfügung vom 27.3.2003 erneut einen Vordruck zu Versorgungsanwartschaften übersandt.
Schließlich hat das FamG das angedrohte Zwangsgeld von 150 Euro mit Beschluss vom 17.4.2003 gegen den Antragsteller festgesetzt. Auch gegen diese – seiner Prozessbevollmächtigten am 19.5.2003 zugestellte – Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde half das FamG mit Beschluss vom 5.9.2003 nicht ab.
II. Das Rechtsmittel ist als zulässige einfache – nicht befristete (§ 621e ZPO) – Beschwerde zu werten (§ 19 FGG), da es sich bei Zwangsgeldfestsetzungen – wie bei Zwangsgeldandrohungen – nicht um Endentscheidungen, sondern um Zwischenentscheidungen handelt, deren Anfechtung sich nach allgemeinen Vorschriften richtet (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 25 f., m.w.N.). Das Rechtsmittel ist auch begründet:
1. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 17.4.2003 war zwar nicht deswegen voreilig, weil das FamG zuvor nicht über die Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung vom 20.1.2003 (§ 33 Abs. 3 S. 1 FGG) entschieden hat. Zwar unterlag auch die Zwangsgeldandrohung der – einfachen – Beschwerde (§ 19 FGG), da sie bereits in die Rechte des Antragstellers eingriff (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 25 unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rspr.). Die Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung hatte aber keine aufschiebende Wirkung (§ 24 FGG; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 25), so dass sie einer anschließenden Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegenstand. Außerdem half das FamG der Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung konkludent mit der Verfügung vom 27.3.2003 – nämlich durch erneute Übersendung des Vordrucks zu Versorgungsanwartschaften – ab.
2. Damit hatte sich die Zwangsgeldandrohung vom 20.1.2003 jedoch erledigt. Eine Zwangsgeldfestsetzung ohne – erneute – Zwangsgeldandrohung (§ 33 Abs. 3 S. 1 FGG) war mithin unzulässig.
Abgesehen davon entspricht es der st. Rspr., dass die Festsetzung eines Zwangsgelds nur dazu dient, den Willen desjenigen zu beugen, dem durch eine gerichtliche Verfügung die Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung auferlegt ist, die ausschließlich von seinem Willen abhängt. Der Zwangsgeldfestsetzung kommt also nicht die Funktion zu, eine begangene Pflichtwidrigkeit zu ahnden, sondern sie dient dazu, den Willen des Pflichtigen zu beugen und dadurch die Befolgung der gerichtlichen Verfügung zu erzwingen. Daraus ergeben sich auch die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung (§ 33 FGG); aus ihr muss nämlich eindeutig hervorgehen, welche Handlungen der Pflichtige vorzunehmen hat. Dazu ist auch eine Bezugnahme auf eine andere konkret bezeichnete Urkunde zulässig, die dem Pflichtigen zusammen mit der Zwangsgeldfestsetzung zugeleitet wird (OLG Naumburg, Beschl. v. 15.11.2000 – 8 WF 212/00; BGH v. 27.6.2003 – IXa ZB 72/03, BGHReport 2003, 1173 = MDR 2003, 1316 = WM 2003, 1782 ff.). Auch kann der Zwangsgeldfestsetzung der Vordruck zu Versorgungsanwartschaften beigefügt werden, aus dem die für den Versorgungsausgleich zu beantwortenden Fragen ersichtlich s...