Leitsatz (amtlich)
Der Umstand allein, dass ein Testamentsvollstrecker die testamentarischen Erben über die Werthaltigkeit des Nachlasses getäuscht hat, kann einen wichtigen Grund für seine Entlassung als Testamentsvollstrecker begründen. Auf das Vorliegen irgendwelcher gesetzliche Pflichten zur richtigen Auskunft kommt es nicht an.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des LG Dessau vom 31.8.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im Entlassungsverfahren vor dem AG und im Beschwerdeverfahren, Geschäftszeichen 7 T 103/05, vor dem LG.
Der Beteiligte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder, der Beteiligte zu 2) der Enkel der Erblasserin. Mit Beschl. v. 10.2.2005 entließ das AG den Beteiligten zu 1) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. In erster Linie begründete es dies damit, dass der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) weder über eine erfolgte Grundstücksveräußerung, noch über den Verbleib des Erlöses in Kenntnis gesetzt habe. Mit einem weiteren Beschl. v. 10.2.2005 wies das AG den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins zurück und führte aus, in Ermangelung einer wirksamen Ausschlagungserklärung des Beteiligten zu 2) sei der Beteiligte zu 1) nicht Erbe nach seiner Schwester geworden, da der Beteiligte zu 1) Erbe erster Ordnung sei.
Ferner kündigte das AG an, dass es beabsichtige, dem Beteiligten zu 2) einen Erbschein zu erteilen, was unter dem 24.6.2005 auch geschah.
Der Beteiligte zu 1) legte gegen den Beschl. v. 10.2.2005 Beschwerde ein und stellte auf Nachfrage mit Schreiben vom 23.8.2005 klar, dass er sich gegen seine Entlassung als Testamentsvollstrecker gewendet habe. Ferner hatte er bereits unter dem 29.6.2005 mitgeteilt, dass er die Beschwerde auf die Kosten beschränke, nachdem die im Erbvertrag angeordnete Testamentsvollstreckung für die Laufzeit des Vertrags mit Ablauf des 30.4.2005 beendet worden sei.
Die 7. Zivilkammer des LG Dessau entschied mit Beschl. v. 31.8.2005, dass eine Erstattung der im Verfahren über die Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Kosten in beiden Rechtszügen nicht stattfinde. Gerichtsgebühren würden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner am 26.9.2005 bei dem LG Dessau eingegangenen sofortigen Beschwerde und legt in erster Linie dar, zu Unrecht sei das LG davon ausgegangen, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen seine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers Erfolg gehabt hätte.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Gegen die isolierte Kostenentscheidung des LG findet, wenn, wie hier, gegen eine Hauptsacheentscheidung die weitere Beschwerde statthaft gewesen wäre, die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 20a Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG statt (BGHZ 28, 117 [119]; BayObLGZ 1978, 243 [245]; BayObLG v. 17.5.1990 - BReg.3 Z 22/90, BayObLGZ 1990, 130; KG v. 27.8.1986 - 24 W 593/85, MDR 1987, 143 = NJW-RR 1987, 77). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben, da der Beschwerdewert gegeben ist und das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
Sie hat in der Sache auch Erfolg, denn das Rechtsmittel führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der auch im Beschwerdeverfahren nach § 20a Abs. 2 FGG allein möglichen rechtlichen Nachprüfung gem. §§ 27 FGG, 550 ZPO (BayObLG v. 17.5.1990 - BReg.3 Z 22/90, BayObLGZ 1990, 130 [131]) hält die angefochtene Entscheidung des LG i.E. nicht stand.
Nach der Erledigung der Hauptsache hat das LG in dem angefochtenen Beschluss jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass nur noch eine Kostenentscheidung betreffend die Kosten der ersten Instanz und des Beschwerdeverfahrens zu treffen war. Ferner hat es richtig festgestellt, dass diese im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf der Grundlage des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zu erfolgen hat (BGHZ 28, 117 [119]) und nur über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden ist, da sich die Zahlungspflicht für die Gerichtskosten unmittelbar aus §§ 2, 131 KostO ergibt.
Mit dem LG ist im Ansatz davon auszugehen, dass im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit § 91a ZPO keine entsprechende Anwendung findet, da es bei dem Grundsatz bleibt, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Eine Erstattung ist indes anzuordnen, wenn dies nach dem Ermessen des Gerichts aufgrund der besonderen Umstände der Billigkeit entspricht.
Unter Berücksichtigung der von dem LG festgestellten Gesamtumstände geht der beschließende Senat nach der gebotenen ...