Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist als Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB lediglich eine 0,7-fache Gebühr anzusetzen (im Anschluss an KG VergabeR 2005, 402).
Verfahrensgang
2. Vergabekammer (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 2 VK LVwA 19/05) |
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Beschluss des OLG Naumburg - Kostenrechtspfleger - vom 23.1.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 20.041 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6.10.2005.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten findet nicht statt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde gegen den am 7.7.2005 verkündeten Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt, 2 VK LVwA 19/05, eingelegt und zugleich die Anordnung der Verlängerung des Zuschlagverbots i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB beantragt. Der Senat hat am 5.8.2005 die begehrte Verlängerung des Zuschlagverbots ausgesprochen. Mit seiner am 22.9.2005 verkündeten Entscheidung in der Hauptsache hat der Senat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben. Mit selbem Beschluss hat der Senat die Kosten des Beschwerdeerfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin der Antragsgegnerin auferlegt und den Kostenwert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 1.400.000 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 5.10.2005, beim OLG Naumburg eingegangen am Folgetag, die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Auslagen gegen die Antragsgegnerin beantragt. Sie hat eine 2,3-fache Gebühr nach Nr. 3300 RVG-VV als Verfahrensgebühr im Verfahren nach § 118 GWB sowie eine 1,6-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr im Hauptsacheverfahren geltend gemacht sowie Tage- und Abwesenheitsgeld, Reisekosten und eine Pauschale für Post- und Telekommunikation.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2005 hat die Antragsgegnerin zum Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin erwidert und Einwendungen gegen den Ansatz einer 2,3-fachen Gebühr im Verfahren nach § 118 GWB erhoben.
Der Kostenrechtspfleger des OLG hat die Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.1.2006 antragsgemäß festgesetzt. Gegen diese ihr am 26.1.2006 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6.2.2006, beim OLG vorab per Fax eingegangen am selben Tage, Erinnerung eingelegt. Der Kostenrechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme; hiervon haben beide Beteiligte Gebrauch gemacht.
II. Die Erinnerung der Antragsgegnerin ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist als Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB lediglich eine 0,7-fache Gebühr anzusetzen, wodurch sich die zugunsten der Antragstellerin festzusetzenden Kosten reduzieren.
1. Der Senat geht davon aus, dass das Verfahren nach § 118 GWB im Verhältnis zum Beschwerdeverfahren nach § 116 ff. GWB im kostenrechtlichen Sinne eine verschiedene Angelegenheit ist.
Zwar werden die genannten Verfahren nicht ausdrücklich im Katalog der §§ 16 bis 19 RVG aufgeführt, in dem der Gesetzgeber beispielhaft aufgeführt hat, welche Angelegenheiten er als einheitliche und welche als verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG ansieht.
Das Verfahren nach § 118 GWB entzieht sich auch einer klaren Einordnung nach diesen Vorschriften: In Betracht käme eine Analogie zu § 17 Nr. 4 RVG, wonach Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ggü. dem Hauptsacheverfahren getrennte Verfahren sind. Die dort aufgeführten Verfahren können jedoch isoliert vom Hauptsacheverfahren eingeleitet werden, anders als das Verfahren nach § 118 GWB, welches die Erhebung der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache voraussetzt. Erwägenswert wäre u.U. auch eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus § 19 Abs. 1 Nrn. 11 und 16 RVG, wonach unselbständige einstweilige Maßnahmen kostenrechtlich als Bestandteil des Hauptsacheverfahrens behandelt werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.1.2006 - Verg 22/04). Diese Auffassung vertrat die Rechtsprechung nach alter Rechtslage vor Änderung der Kostenvorschriften ganz überwiegend (vgl. Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, Stand 27.4.2006, § 118 GWB, Ziff. 27.5.1, m.w.N.).
Dem gegenüber behandeln die Bestimmungen des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV, Anlage 1 z. GKG) und des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV, Anlage 1 z. RVG) das Hauptsacheverfahren nach § 116 GWB und das Eilverfahren nach § 118 GWB (gleiches gilt für das Eilverfahren nach § 121 GWB) als verschiedene Verfahren. So enthält das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz neb...