Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 05.03.2020; Aktenzeichen 10 O 1198/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. März 2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil sowie die dortigen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes sowie die in zweiter Instanz gestellten Anträge auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2020 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die gem. § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 5. März 2020 verkündete Einzelrichter-Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig.

Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angegriffenen Urteil begründen. Erforderlich ist stets eine auf den Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15 - MDR 2016, 1106). Bei mehreren Aspekten ist die Begründung für jeden nötig (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 -, NJW 1998, 1399, und Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 -, NJW 1991, 1683-1686; Zöller-Heßler, Aufl. 2020, § 520 Rn. 27 m.w.N.). Dass die Ausführungen in der formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig. Weder Schlüssigkeit noch Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 -, MDR 2003, 1130 f.; BGH, Urteil vom 10. Juni 2003 - X ZR 56/01 -, BGH Report 2003, 1236 f.; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10 -, MDR 2012, 244 f.; Heßler, a.a.O. Rn. 34; OLG Naumburg, Urteil vom 12. September 2020, 12 U 46/20, lit. B. 1.).

Im konkreten Fall setzt sich der Kläger noch in ausreichendem Maße mit dem Streitstoff sowie mit dem angefochtenen Urteil auseinander.

2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG zur Seite. Die vorgenannten Regelungen sind kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und § 31 BGB steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Weder die objektiven noch die subjektiven Merkmale des Betrugstatbestandes im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB sind erfüllt.

Auch ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger Schädigung steht dem Kläger nicht zur Seite. Denn dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass bezogen auf den hier konkret streitgegenständlichen Motortyp unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden sind.

Der Vortrag des Klägers, bei seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden, stellt sich als Behauptung "ins Blaue hinein" dar, weshalb der Vortrag des Klägers einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Grundsätzlich ist bei der Annahme einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Denn die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, da es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2020, 1 U 103/19, juris Rn. 19). Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" Behauptungen aufstellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 -, NJW-RR 2003, 69, 70, vom 3. Juli 2003 - III ZR 109/02 -, NJW 2003, 2748 ff., und vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 -, NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.). Dies ist dann der Fall, wenn jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt für den Einsatz einer Manipulationssoftware entsprechend der Ausstattung des Motortyps EA189 im klägerischen Fahrzeug fehlt (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2020, a.a.O; OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 201...

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