Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 17.10.2005; Aktenzeichen 21 O 403/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.10.2005 verkündete Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des LG Stendal aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Grundstück in der Gemarkung S., Flur 53, Flurstück 125 dem Grunde nach zusteht.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - wird der Rechtsstreit an das LG Stendal zurückverwiesen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 340.267 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verschlechterung eines Gebäudes und Herausgabe nicht gezogener Nutzungen aus unberechtigtem Besitz in Anspruch.
Die streitgegenständliche Liegenschaft in S. Flur 53, Flurstück 57/3 stand vor der Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt S.. Seit 1960 wurde ein darauf bestehendes Gebäude saniert und als Kindergarten genutzt. Der VEB Chemiewerk C. errichtete in den Jahren 1971 und 1972 für betriebliche Zwecke auf dem Grundstück ein zweigeschossiges Fertigteilverwaltungsgebäude. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wurden die unterschiedlich genutzten Grundstücksteile durch einen Zaun getrennt. Die Klägerin ging durch Umwandlung aus dem VEB Chemiewerk C. hervor. Am 27.9.1991 beantragte die Beklagte die Vermögenszuordnung der gesamten Liegenschaft. Mit Schreiben vom 30.9.1991 forderte sie die Treuhandanstalt auf, das auf dem Grundstück stehende Gebäude zu beseitigen oder auf die Beklagte zu übertragen. Darauf wurde am 14.9.1991 hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes ein notarieller Kaufvertrag zwischen der durch einen vollmachtlosen Vertreter vertretenen Klägerin und den Stadtwerken S. GmbH geschlossen, den die Klägerin jedoch nicht genehmigte. Gleichwohl verblieb das Gebäude im Besitz der Stadtwerke S. GmbH. Im Zuordnungsverfahren wurde das gesamte Grundstück durch Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 26.5.1992 - allerdings ohne Beteiligung der Klägerin - der Beklagten zugeordnet und diese darauf als Berechtigte im Grundbuch eingetragen. Diesen Bescheid hatte die Klägerin zunächst angefochten, ihre dagegen gerichtete Klage jedoch am 11.5.2001 wieder zurückgenommen. Mit einem an die Stadtwerke S. GmbH gerichteten Schreiben vom 23.6.1997 vertrat sie die Auffassung, dass das Grundstück und das Verwaltungsgebäude in ihrem Eigentum stehe. Am 2.7.1998 verlangte sie von der Beklagten die Herausgabe des gesamten Grundstückes einschließlich Verwaltungsgebäude und Kindergarten. Die Beklagte schlug darauf eine Teilung des Grundstückes und die Herausgabe des mit dem Verwaltungsgebäude bebauten Grundstücksteils an die Klägerin vor. Diese erhob jedoch Klage auf Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel, hinsichtlich des gesamten Grundstückes als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen zu werden. Das LG Stendal hatte diese Klage mit Urteil vom 5.5.1999 (Gesch. Nr.: 21 O 366/98) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung und die Revision der Klägerin wurden zurückgewiesen. Im März 1999 erließ die Beklagte zu Lasten der Klägerin einen Grundsteuerbescheid. Am 28.6.1999 übergab die Stadtwerke S. GmbH das Verwaltungsgebäude an die Beklagte. Das Übergabeprotokoll weist einen guten Zustand ohne sichtbare Mängel aus. Mit Schreiben vom 16.7.1999 forderte die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung zum 26.7.1999 die Herausgabe des Gesamtgrundstücks. Ferner wies sie darin auf eine unzureichende Sicherung sowie bereits eingetretene und noch drohende Vandalismusschäden hin. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens bot sie der Beklagten eine Vergleichsregelung an, wonach diese an der Grundstücksteilung entlang des bestehenden Zauns mitwirken, insgesamt 490.000 DM Nutzungsersatz zahlen und sodann die Revision zurückgenommen werden sollte. Der Hauptausschuss der Beklagten stimmte dem Vergleichsvorschlag am 19.1.2000 zwar nicht zu, ermächtigte aber den Bürgermeister zur Abgabe eines eigenen Angebotes, wonach das Verwaltungsgebäude nebst zugehöriger Grundstücksfläche herausgemessen und an die Klägerin übertragen werden sollte. Im Jahr 2000 kam es zu Einbrüchen in und Vandalismusschäden am Gebäude. Ab Oktober 2000 versuchte die Beklagte erneut, einen Käufer für das Grundstück zu finden und vertrat in einem am 2.10.2000 an die Klägerin gerichteten Schreiben u.a. die Ansicht, dass bisher noch nicht geklärt sei, ob der Klägerin das Grundstück von 6.000 qm nebst Kindergarten und Verwaltungsgebäude insgesamt gehöre oder nur eine kleinere Teilfläche um das Verwaltungsgebäude. Ferner wies sie darauf hin, dass sie einen Kaufinteressenten gefunden habe. Der Klägervertreter erwiderte hierauf, dass die Klägerin gegen die Führung von Verkaufsverhandlungen durch die Beklagte nichts einzuwenden habe, behielt sich jedoch die Zustimmu...