Verfahrensgang
LG Stendal (Entscheidung vom 21.10.2009; Aktenzeichen 23 O 434/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal - Einzelrichter - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und dessen Ehefrau A. K. als Mitgläubiger einen Betrag in Höhe von 82.920,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.880,20 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Ausgenommen sind die Kosten des Streithelfers; von diesen hat der Kläger 1/5 und der Streithelfer 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die dem Kläger mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.
Der Kläger kann die dem Beklagten mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.
Streitwert: 103.523,06 EUR
Gründe
A.
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Architekten, wegen Planungs- und Bauüberwachungsmängeln auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Jahre 1993 beabsichtigte der Beklagte in E. ein Eigenheim zu errichten. Der Beklagte sollte im Rahmen des Projekts als Architekt tätig werden. Zu diesem Zeitpunkt betrachteten sich die Parteien, die beide aus E. stammen, als gute Bekannte. Sie verzichteten deshalb auf einen schriftlichen Architektenvertrag. Der genaue Inhalt der Absprachen ist heute zwischen den Parteien streitig. Zwischen den Parteien ist jedenfalls unstreitig, dass der Kläger den Beklagten mit der Einholung eines Bauvorbescheides für das in Aussicht genommene Eigenheim beauftragte. In der - vom Beklagten unterzeichneten - "Zusatzerklärung zur Baubeschreibung" vom 22. Juli 1993, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereicht wurde, heißt es wörtlich:
"Der Planverfasser wird die Einhaltung der vorstehenden Erklärungen so wie das Entstehen des Bauwerks überwachen."
Außerdem unterzeichnete der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit am Bauvorhaben u.a. einen schriftlichen Auftrag über Erd-, Maurer-, Beton- und Abdichtungsarbeiten an das Bauunternehmen S. aus St. am 23. September 1993 mit dem Zusatz "Bauleitung". Eine Abnahmebescheinigung für den Tischlermeister B. aus A. unterschrieb der Beklagte mit der Bezeichnung "Architekt".
Im Juli 1994 bezogen der Kläger und seine Familie das Eigenheim. In der Folgezeit traten sowohl im Außen- als auch im Innenbereich erhebliche Risse in den Wänden auf.
Der Kläger hat deshalb im Jahre 1998 beim Landgericht Stendal ein selbständiges Beweisverfahren gegen die bauausführende Firma S. eingeleitet. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht das Beweisverfahren mit Beschluss vom 09. April 1999 auf den Beklagten erweitert.
Am 28. Juni 2006 schloss der Kläger mit der Baufirma S. einen Vergleich. In dem Vergleich heißt es wörtlich:
"4. Mit der Vornahme der o. g. Zahlung erklärt der Antragsteller, dass er aus dem Sicherungsverfahren und der darin festgestellten Mängel keinerlei weitere Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner zu 1. geltend macht." (vgl. Bd. II, Bl. 82 d.A.)
Das Beweisverfahren dauerte bis zum 30. April 2008. Die Akten des Beweisverfahrens 23 OH 14/98 lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2008 zur Zahlung eines Betrages von 110.784,26 EUR aufgefordert. Der Beklagte lehnte dies bereits am 18. Juni 2008 durch Anwaltsschriftsatz ab.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass er zusammen mit seiner Ehefrau den Beklagten mit der Bauplanung, Betreuung und Überwachung beauftragt habe. Diese Pflichten habe der Beklagte unzureichend erfüllt. Insbesondere habe der Beklagte weder ihn noch seine Ehefrau über die besonderen Risiken des Baugrundes am geplanten Standort des Einfamilienhauses informiert. Durch die unzureichende Gründung des Gebäudes sei es zu Setzungsrissen gekommen. Die Sanierung der Risse und deren Ursachen erfordere einen Betrag von 110.784,26 EUR, der sich wie folgt zusammensetze:
1. |
Stabilisierung des Gründungsbereichs mittels URETEK-Verfahren |
62.640,00 EUR |
2. |
Neuverfliesung im Innenbereich |
8.695,59 EUR |
3. |
Putzsanierung |
11.248,52 EUR |
4. |
10%-iger Zuschlag auf Sanierungskosten |
8.258,41 EUR |
5. |
merkantiler Minderwert |
19.941,74 EUR |
|
Gesamt: |
110.784,26 EUR |
Auch nach der...