Leitsatz (amtlich)
Lässt sich bei einem Verkehrsunfallgeschehen nur feststellen, dass es zu einer Auffahrsituation gekommen ist, lässt sich aber nicht klären, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelt, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorangegangen ist, dann kommen die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung, wenn sich der Unfall auf einer deutschen Autobahn ereignet hat (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufs s.a. OLG Naumburg, Urt. v. 17.12.2002 – 9 U 187/02). Ist die Betriebsgefahr bei beiden Fahrzeugen gleich hoch zu bewerten, ist es gerechtfertigt, den Schaden 1 : 1 zu teilen.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen 4 O 45/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.8.2002 verkündete Urteil des LG Halle (4 O 45/02) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO) abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat im Ergebnis zutreffend die Regeln des Anscheinsbeweises auf den vorliegenden Fall nicht angewendet.
Im Falle eines Auffahrunfalles kann zwar ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand, durch unangepasste Geschwindigkeit und/oder durch Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht und verschuldet hat. Gelangt man zu den Regeln des Anscheinsbeweises ist dieser nur dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich die ernsthafte, nicht nur theoretische Möglichkeit eines untypischen Ablaufs ergibt. So ist der Anscheinsbeweis dann entkräftet, wenn sich die Kollision beider Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat.
Von einander abzugrenzen sind dabei aber vorab die Fragen, wann überhaupt ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Anwendung der Regelungen über den Anscheinsbeweis rechtfertigt und wann beruft sich ein Betroffener bei Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs auf einen Ausnahmefall davon. In der von der Berufung zitierten Entscheidung (BGH v. 18.10.1988 – VI ZR 223/87, MDR 1989, 150 = VersR 1989, 54 [55]) hat der BGH ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines behaupteten atypischen Geschehensablaufs bewiesen werden müssen. Dem ggü. hat er in der Entscheidung vom 19.3.1968 (BGH v. 19.3.1968, VersR 1968, 603) bereits das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs verneint, weil dessen Voraussetzungen nicht bewiesen waren. Es bedarf somit für den konkreten Einzelfall der Feststellung des den Anscheinsbeweis rechtfertigenden typischen Geschehensablaufs. Dabei sind alle bekannten Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH NZV 2001, 207). Der behauptete Vorgang muss zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284, Rz. 29). Das gerichtliche Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass es einen Auffahrvorgang gegeben hat. Das Gutachten hält es aber für ebenso möglich, dass dem Auffahrvorgang ein – abgeschlossener – Spurwechsel der Klägerin vorausgegangen ist (Bl. 174 I). Der nach dem Gutachten feststehende Auffahrvorgang kann zwar zum Sachverhaltskern eines typischen Gesamtgeschehens gehören, erlaubt aber noch nicht den Schluss auf einen typischen Geschehensablauf. Der Gutachter hält die Variante der Klägerin für ebenso wahrscheinlich, wie den von den Beklagten behaupteten Spurwechsel. Es tritt hinzu, dass es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeuges unterschätzt wird. Besteht aber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs, dann führt die Gesamtschau zur Verneinung des Anscheinsbeweises (OLG Hamm v. 8.12.1997 – 6 U 103/97, OLGReport Hamm 1998, 108 = MDR 1998, 712 [713]; im Ergebnis ebenso: KG v. 6.2.1997 – 12 U 5521/95, KGReport Berlin 1997, 223 = MDR 1997, 1123 [allerdings mit der Begründung, dass in einem solchen Fall der Anscheinsbeweis erschüttert ist]). Da somit im konkreten Einzelfall kein typischer Geschehensablauf feststeht, greifen zugunsten der Klägerin die Regelungen über den Anscheinsbeweis nicht ein.
Im Übrigen ist die Beweiswürdigung durch das LG nicht zu beanstanden. Das LG hat – von der Berufung nicht beanstandet – alle erforderlichen Beweise erhoben. Hinsichtlich der Bewertung der Aussage der Zeugin W. will die Berufung auf der Basis der erhobenen Beweise ein anderes Beweiswürdigungsergebnis erreichen. Da die Beweiswürdigung durch das LG aber Fehler nicht erkennen lässt, insb...