Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorlegung des die Originalunterschriften der Auftraggeber tragenden Durchschlags eines Zeichnungsscheins, in dem ein Treuhänder beauftragt wird, für die Auftraggeber den Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft zu erklären, und in dem der Treuhänder bevollmächtigt wird, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen, erfüllt bei Nichtigkeit der Vollmacht gem. Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB die Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB.
2. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird, auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem finanzierten Geschäft um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und nicht um den Erwerb eines Grundstücks unmittelbar durch den Kreditnehmer selbst handelt.
3. Ein Kredit, der zu einem Effektivzinssatz gewährt wird, der oberhalb der Streubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für Grundpfandrechtskredite ausgewiesenen Zinssätze liegt, ist nicht von der Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgenommen, wenn der Zinsaufschlag einen angemessenen Ausgleich für ein ggü. den von den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank erfassten Grundpfandrechtskrediten erhöhtes Risiko darstellt und die Darlehensbedingungen trotz des Zuschlages als üblich zu bezeichnen sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Zinskonditionen auf Grund einer Mischkalkulation ermittelt wurden, die einen Aufschlag für teilweise nicht werthaltig gesicherte Kredite enthielt.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen 3 O 316/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Halle wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 40.288,47 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 51.370,58 Euro seit dem 11.10.2000 bis zum 4.2.2003 und aus 40.288,47 Euro seit dem 5.2.2003 zu zahlen.
Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner sowie die der Streithelferin entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Darlehen nach fristloser Kündigung der Darlehensverträge in Anspruch.
Am 23.6.1993 unterzeichneten die Beklagten nach Beratung durch die Finanzberaterin Frau U. den als Anlage K 1 vorgelegten Zeichnungsschein, mit dem sie die Treuhänderin, die Dr. J.-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH beauftragten, ihren Beitritt zur C. GbR zu erklären, und boten der Treuhänderin den Abschluss eines Treuhandvertrages an. Ferner erteilten die Beklagten
"dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen".
Am 29.6.1993 erteilten die Beklagten dem Treuhänder weitere Vollmachten, so u.a. die
"Vollmacht
unter Genehmigung alles bereits Gehandelten, ihn bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder zweckmäßig sind und in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge zusammenhängen, insb. auch mit dem Beitritt des Gesellschafters zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der Treuhänder ist insb. befugt, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter Zwischen- und Endfinanzierungskredite einschließlich Eigenkapitalvorfinanzierungskrediten sowie Mehrwertsteuervorfinanzierungskrediten aufzunehmen und deren Sicherung durch Grundpfandrechte am Gesellschaftsvermögen zu bewirken und zwar jeweils auch in vollstreckbarer Form, einschließlich der Abgabe von Bewilligungen und Anträgen an das Grundbuchamt."
Die Treuhänderin schloss am 30.12.1993 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über Darlehen i.H.v. 68.889 DM sowie 20.000 D...