Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts dr betrieblichen Altersvorsorge, bei dem auf Grundlage der zunächst erteilten Auskunft des Versorgungsträgers die Berechtigte von der Versorgungsausgleichskasse eine Garantierente von monatlich 230,86 EUR erhalten hätte und nunmehr nach Neuberechnung im Wege der internen Teilung wenig mehr als 789,38 EUR monatliche Altersleistung erhalten wird
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Wertermittlung des Anrechts einer betrieblichen Altersvorsorge führt der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Zur Korrektur ist bei der Berechnung des Barwerts der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsVO (Rückstellungsabzinsungsverordnung) zugrunde zu legen.
Anschluss an OLG Nürnberg, 11. Senat, Beschl. v. 31.1.2014 - 11 UF 1498/13; entgegen OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.10.2013 - 1 UF 121/13; OLG Hamm, Beschl. v. 19.12.2013 - 2 UF 150/13).
2. Bei der Wertermittlung ist auch der Rententrend zu berücksichtigen, und zwar, soweit in der Versorgungszusage dem Ausgleichsverpflichteten eine Anpassung i.H.v. 1 % nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zugesagt wurde, in dieser Höhe, andernfalls in Höhe der durchschnittlichen Anpassung der letzten 10 Jahre.
Anschluss an OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; entgegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.8.2012 - 1 UF 192/11.
3. Für die Teilungskosten einer Direktzusage, bei der der Risikoschutz für den Ausgleichsberechtigten auf eine Altersleistung beschränkt ist, kann als Pauschale (aber nicht als Obergrenze eines prozentualen Abschlags) maximal ein Wert von 500 EUR angesetzt werden, wenn der Versorgungsträger trotz Aufforderung keine konkreten Angaben macht.
4. Ein von den Beteiligten zunächst nicht angegebenes Anrecht kann vom Familiengericht weder im Wege der Berichtigung nach § 42 FamFG noch im Wege eines Ergänzungsbeschlusses nach § 43 FamFG ausgeglichen werden.
Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1548 m. Anm. Borth (1552) und Hoppenz (1553).
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 4 Abs. 5, § 16 Abs. 3; HGB § 253 Abs. 2 S. 2; RückabzinsV § 1 S. 2; RückabzinsV § 6; VersAusglG §§ 11, 13-14, 17, 42, 45 Abs. 1, § 47; FamFG §§ 42-43
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 01.07.2013; Aktenzeichen 112 F 194/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der A. Kreditversicherung und der G ... Versorgungskasse VVaG sowie der Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 1.7.2013 - 112 F 194/12, in Nr. 2 des Tenors
a) hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der A. Kreditversicherung wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. Kreditversicherung (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 70.291 EUR nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung des Versorgungsträgers zum Versorgungsausgleich vom 19.10.2011, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen."
und
b) hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der G. Versorgungskasse VVaG und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der H. Lebensversicherung AG wie folgt ergänzt:
"Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der G. Versorgungskasse VVaG (Vers. Nr ...) und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der H. Lebensversicherung AG (Vers. Nr ...) findet nicht statt."
2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Nürnberg vom 7.3.2014 aufgehoben.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.684,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 27.1.2012 zugestellten Antrag hat das AG - Familiengericht - Nürnberg die am 26.8.1994 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Hierbei hat das AG die beiderseitigen während der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte intern geteilt und die externe Teilung der Beamtenversorgung der Antragsgegnerin angeordnet. Weiter wurden zu Lasten des Antragstellers zwei Anrechte bei der H. Lebensversicherung AG extern sowie zwei weitere Anrechte bei der H. Lebensversicherung AG intern geteilt. Dabei handelt es sich um Kapitalzusagen bzw. Kapitalversicherungen der betrieblichen Altersversorgung.
Nach dem Beschluss des AG wurde weiter im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. Kreditversicherung (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 44.750 EUR, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.
Gemäß der Auskunft der A. Kreditversicherung vom 29.6.2012 handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem berechneten Ehezeitanteil von 89.501 EUR. Nach d...