Leitsatz (amtlich)

Ein Erbbaurecht kann in der Weise bestimmt und im Grundbuch eingetragen werden, dass der Erbbauberechtigte auf dem Erbbaugrundstück Hallen und Silos für die Lagerung, Behandlung und den Umschlag von Waren aller Art mit den benötigten Büro-, Sozial- und Hallenflächen samt Außenanlagen errichten und betreiben darf und bei der Bebauung die planungsrechtlichen Vorgaben im Zeitpunkt der Antragstellung einzuhalten sind. Eine genaue Angabe der Zahl der Bauwerke ist nicht erforderlich (Anschluss an BGHZ 126, 12).

 

Normenkette

ErbbauRG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Regensburg

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde vom 12.6.2013 wird die Zwischenverfügung des AG Regensburg - Grundbuchamt - vom 23.5.2013 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Grundbuchamt zurückgegeben.

 

Gründe

I. Im Grundbuch des AG Regensburg von ... ist unter Blatt ... die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin des im Bestandverzeichnis unter laufender Nr. 1 ... u.a. beschriebenen Grundstücks Flurstück-Nr. 3 .../5, W ... Straße, Gebäude und Freifläche zu 9.469 qm, eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 12.7.2012 (URz. A 1 .../2012 Notar Dr. A., R.) in Verbindung mit der notariellen Urkunde vom 14.3.2013 (URz. A 0 .../2013 Notar Dr. A. R.) bestellte die Beteiligte zu 1 zugunsten der Beteiligten zu 2 als Alleinberechtigter an oben genanntem Grundstück ein befristetes, am 30.6.2042 endendes Erbbaurecht im Sinne des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG). Nach Nr. II 4 der notariellen Urkunde vom 12.7.2012 gelten für den Inhalt des Erbbaurechts außer dem Erbbaurechtsgesetz u.a. folgende Bestimmungen:

" § 1 Zweckbestimmung

Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück Hallen und Silos für die Lagerung, Behandlung und den Umschlag von Waren aller Art mit den benötigten Büro-, Sozial- und Hallenflächen samt Außenanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Lagerung, Behandlung und der Umschlag von überwachungspflichtigen Gütern ist von dieser Berechtigung nicht erfasst. Bei der Bebauung sind die planungsrechtlichen Vorgaben im Zeitpunkt der Antragstellung einzuhalten. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Baulichkeiten nicht erforderlichen Teil des Erbbaugrundstücks, den der Berechtigte insbesondere als Hofraum, Zufahrt, Lagerplatz etc. benutzen darf, soweit in dieser Urkunde nichts anderes bestimmt ist ..."

In Nr. II. 3. der notariellen Urkunde vom 14.3.2013, eingegangen beim AG Regensburg - Grundbuchamt - am 26.3.2013, beantragten die Beteiligten 1 und 2 gem. § 15 GBO die Eintragung des genannten Erbbaurechts im Grundbuch.

Mit Zwischenverfügung vom 23.5.2013, dem Beteiligten zu 3) zugestellt am 27.5.2013, hat das AG Regensburg - Grundbuchamt - festgestellt, dass der beantragten Eintragung ein bis zum 23.6.2013 zu behebendes Hindernis entgegenstehe. Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts seien nämlich nach herrschender Meinung die ungefähre Beschaffenheit des Gebäudes (zumindest der Grundart und Zweckbestimmung) sowie die Anzahl der zulässigen Gebäude anzugeben. Aus vorliegendem Erbbaurechtsvertrag lasse sich die konkrete Anzahl der Gebäude nicht bestimmen. Fehle die objektive Mindestkonkretisierung des Bauwerks, so entstehe das Erbbaurecht nicht, da es insoweit inhaltlich unzulässig sei. Daher habe die Ergänzung des Erbbaurechtsvertrages hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Gebäude durch die Vertragsparteien in der Form des § 29 GBO zu erfolgen.

Gegen die dem Beteiligten zu 3 am 27.5.2013 zugestellte Zwischenverfügung hat dieser im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 12.6.2013, eingegangen beim Grundbuchamt am 14.6.2013, Beschwerde eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 18.7.2013 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO) ist begründet. Das vom Grundbuchamt gesehene Eintragungshindernis besteht nicht (§ 18 Abs. 1 GBO). Der Inhalt des Erbbaurechts ist im beanstandeten Punkt ausreichend bestimmt und daher eintragungsfähig. Entgegen der Ansicht des AG Regensburg - Grundbuchamt - erfordert es der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht, dass die genaue Anzahl der Gebäude, die der Erbbauberechtigte auf dem betreffenden Grundstück errichten darf, angegeben wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bedarf der gesetzlich nur allgemein bestimmte Inhalt des Erbbaurechts als eines Rechts, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG), zwar im konkreten Bestellungsvertrag einer näheren Bezeichnung nach Art und Umfang der zulässigen Bebauung, jedoch nur mit solcher Genauigkeit, dass deutlich wird, wie die Bebauung ungefähr beschaffen sein soll und ob es sich bloß um ein oder um mehrere Bauwerke handelt (vgl. BGHZ 47, 190 = NJW 1967, 1711 Rz. 8 nach juris; BGHZ 101, 143 = NJW 1987, 2674 Rz. 17 ...

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