Leitsatz (amtlich)

Ist ein nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des UN-Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ausgestellter Ausweis mit einem einschränkenden Vermerk versehen, dass die Angaben zur Identität auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, kann mit ihm, der für Eintragungen in Personenstandsregister erforderliche Identitätsnachweis nicht geführt werden.

Wird der Ausweisinhaber gleichwohl in ein Personenstandsregister eingetragen, ist der fehlende Nachweis durch einen klarstellenden Zusatz kenntlich zu machen.

 

Normenkette

PStG §§ 48-49; GFK Art. 28 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 17.03.2014; Aktenzeichen UR III 1/13)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Weiden i.d. OPf. vom 17.3.2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das betroffene Kind wurde am ... in T. geboren. Die Geburt wurde unter der Nr ... registriert. Als Vorname wurde "N.", als Geburtsname auf Grund der Angaben der Mutter zunächst "G." eingetragen. Am 28.1.2008 erkannte der Antragsteller beim Kreisjugendamt T. die Vaterschaft an. Die Vaterschaftsanerkennung wurde am 25.2.2008 im Geburtenbuch beigeschrieben und dabei vermerkt, dass die Richtigkeit der Angaben urkundlich nicht nachgewiesen ist, weil sie nur dem vom Vater vorgelegten Ausweisersatz entnommen wurden.

Auf Grund einer Anordnung des AG Weiden i.d. OPf. vom 30.6.2010 wurde am 22.10.2010 im Geburtseintrag vermerkt, dass der Name der Mutter Z. L. V. laute und sie armenische Staatsangehörige sei.

Am 23.11.2012 sprach der Antragsteller im Standesamt T. vor und bat um Berichtigung des Geburtseintrags durch Streichung des einschränkenden Zusatzes zum fehlenden urkundlichen Nachweis. Er legte einen vom Landratsamt des V. für ihn auf den Namen V. K. ausgestellten Reiseausweis und eine Aufenthaltserlaubnis derselben Behörde vor, die als Geburtsdatum den ... nennen und den Geburtsort als unbekannt bezeichnen. Der Antragsteller gab schon bei der Vaterschaftsanerkennung an, in Z./Irak geboren zu sein. Er behauptet, von irakischen Behörden weder Pass noch sonstige Identitätspapiere zu erhalten.

Das Standesamt T. legte den Antrag mit Schreiben vom 7.2.2013 als Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG über die Standesamtsaufsicht dem AG Weiden i.d. OPf. vor.

Der Antragsteller ließ über seinen Rechtsanwalt vortragen, als anerkannter Flüchtling sei es ihm nicht zumutbar, sich bei der irakischen Auslandsvertretung um Papiere zu bemühen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des VG Chemnitz vom 26.6.2012. Der Reiseausweis entfalte nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 6.3.2008 auch dann Legitimationswirkung, wenn sein Inhalt nur auf den Angaben des Inhabers beruhe.

Die Standesamtsaufsicht machte demgegenüber geltend, dass die Legitimationswirkung des Reiseausweises nicht weiter reichen könne als die eines Personalausweises oder Reisepasses. Da selbst von Inhabern solcher Papiere zusätzlich die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt werde, müsse Gleiches erst recht für den Antragsteller gelten.

Das AG Weiden i.d. OPf. wies den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 17.3.2014, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, zurück. Die erforderliche anfängliche Unrichtigkeit der Eintragung sei nicht feststellbar. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 19.3.2014 zugestellt worden. Mit am 17.4.2014 beim AG Weiden i.d. OPf. eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller verfolgt seinen Berichtigungsantrag weiter und beruft sich zur Begründung weiter darauf, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich um die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu bemühen. Er beruft sich insoweit vor allem darauf, dass für ihn als Christ ein Leben im Irak zu gefährlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30.4.2014 verwiesen.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5.5.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 12.5.2014 darauf hingewiesen, dass der einschränkende Vermerk nach dem Akteninhalt zutreffend ist. Er hat die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Az.: A - 4 K 889/10 beigezogen.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 58, 59 Abs. 3, 63 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen der begehrten Berichtigung vorliegen.

1) Eine Berichtigung, d.h. die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (Gaaz/Bornhofen, PStG 3. Aufl., § 47 Rz. 7), kommt hier hinsichtlich des Geburtenregisters in Betracht. Der dort eingetragene einschränkende Vermerk könnte gestrichen, die Eintragung dadurch ...

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