Verfahrensgang

AG Osnabrück (Beschluss vom 18.12.2015; Aktenzeichen 12 F 60/15 VA)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der am 18.12.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Osnabrück abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der verstorbenen Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung...(Versicherungs-Nummer:...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht von 6,9909 Entgeltpunkten auf ihr vorhandenes Konto Versicherungsnummer...bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2015, übertragen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 28.05.1971 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Beschluss des AG - Familiengericht - Osnabrück vom 24.09.2015 geschieden worden. Der Scheidungsantrag wurde am 22.05.2015 zugestellt. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich hat das AG auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Ehegatten abgetrennt und ausgesetzt.

Durch Beschluss vom 25.10.2012 hat das AG Oldenburg festgestellt, dass der Ehemann namens...als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und sein Vornamen antragsgemäß in... geändert wird (Aktenzeichen 4 III 93/2011). Zum besseren Verständnis wird diese im Folgenden weiterhin als Ehemann bezeichnet.

Der Ehemann ist am 16.11.2015 verstorben. Die Erben erster Ordnung haben die Erbschaft aufgrund Überschuldung des Nachlasses bereits ausgeschlagen. Die beiden beteiligten Brüder haben als gesetzliche Erben erklärt, die Erbschaft ebenfalls ausschlagen zu wollen.

Die Ehefrau hat nach dem Versterben ihres früheren Ehemannes am 18.11.2015 beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Das AG hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 18.12.2015 geregelt und angeordnet, dass beide Anrechte der geschiedenen Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf der Grundlage der von dem Versorgungsträger - vor dem Versterben des Ehemannes - vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt werden, und zwar zu Lasten des Anrechts des Ehemannes in Höhe von 14,7324 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau in Höhe von 7,5917 Entgeltpunkten. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im Folgenden KZVK) hat es mit Rücksicht darauf, dass das Anrecht nicht ausgleichsreif war, entschieden, dass kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfinde.

Hiergegen wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Bund, der am 04.01.2016 der Beschluss zugestellt worden ist, unter Angabe der Versicherungsnummer des Ehemannes mit ihrer am 15.01.2016 beim AG eingegangenen Beschwerde, mit welcher sie geltend macht, der vom Familiengericht vorgenommene Ausgleich widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 31 VersAusglG. Nach dem Versterben eines Ehegatten sei kein Hin- und Herausgleich, sondern ein Einmalausgleich in Höhe der sich aus der Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte ergebenden Entgeltpunkte vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der beiden Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund habe ein Ausgleich von 7,1407 Entgeltpunkten zu erfolgen.

Am 02.03.2016 ist die Unverfallbarkeit des Anrechts der Ehefrau bei der KZVK eingetreten. Nach Auskunft der KZVK hat die Ehefrau einen Ehezeitanteil von 3,21 Versorgungspunkten erlangt. Der Ausgleichswert entspreche 1,61 VP, woraus sich unter Berücksichtigung des Barwertfaktors für die ausgleichspflichtige Person - bei welchem die Geschlechtsumwandlung des früheren Ehemannes berücksichtigt worden sei - ein Kapitalwert von 980,21 EUR errechne. Der Kapitalwert abzüglich der hälftigen Teilungskosten von 102,45 EUR betrage 877,76 EUR. Startgutschriften aus der Überleitung zum 01.01.2002 lägen keine vor. Die Ehefrau erwirtschafte erst aufgrund ihrer am 01.04.2011 aufgenommenen Tätigkeit in einer Caritas Sozialstation Anrechte bei der KVZK.

Die Beschwerdeführerin hat unter Einbeziehung dieses Kapitalwertes abzüglich der hälftigen Teilungskosten den begehrten Einmalausgleich wie folgt berechnet:

-

korrespondierender Kapitalwert des Ausgleichswerts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund: 96.420,80 EUR

abzüglich

-

korrespondierender Kapitalwert

-

des Ausgleichswerts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund: 49.686,26 EUR und

-

des Ausgleichswerts der Ehefrau bei der KZVK abzüglich der hälftigen Teilungskosten: 877,76 EUR

=

45.856,78 EUR × 0,0001527928 (Umrechnungsfaktor zum Ende der Ehezeit am 30.04.2015)

=

7,0066 Entgeltpunkte.

II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Infolge des Versterbens des früheren Ehemannes nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs ist das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 21...

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