Entscheidungsstichwort (Thema)

Geringfügigkeit bei Ost- und Westanwartschaften in er gesetzlichen Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

In der gesetzlichen Rentenversicherung entstandene Ost- und Westanwartschaften eines Ehegatten sind bei der Frage eines Ausschlusses wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz regelmäßig als Gesamtheit zu behandeln.

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Beschluss vom 21.01.2011; Aktenzeichen 11 F 931/10 VA)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Nordhorn vom 21.1.2011 wird geändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. R. B. (Versicherungskonto Nummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,3111 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nummer ... bei der D. R. B., bezogen auf den 29.2.2004, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. R. B. (Versicherungskonto Nummer ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 16,2456 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nummer ... bei der D. R. B., bezogen auf den 29.2.2004, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. R. B. (Versicherungskonto Nummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 6,7339 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nummer ... bei der D. R. B., bezogen auf den 29.2.2004, übertragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Ehe der beteiligten Ehegatten wurde durch Urteil des AG Nordhorn vom 13.9.2004 nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage geschieden. In dieser Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz ausgesetzt.

Das AG hat das Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG aufgenommen, neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt und den Versorgungsausgleich nach dem gem. § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG anzuwendenden neuen materiellen Recht durchgeführt.

Da die beteiligten Ehegatten am 17.5.1985 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 16.3.2004 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.5.1985 bis zum 29.2.2004. Die beteiligten Versorgungsträger haben folgende Anwartschaften der beteiligten Ehegatten für diese Zeit mitgeteilt:

1) Gesetzliche Rentenversicherung (Ost)

Ehemann Ehefrau

Ausgleichswert: 16,2456 EP (Ost) (= 373,16 EUR Rente) 6,7339 EP (Ost) (= 154,68 EUR Rente)

korrespondierender Kapitalwert: 78.261,19 EUR 32.439,74 EUR

2) Gesetzliche Rentenversicherung (West)

Ehemann Ehefrau

Ausgleichswert: 0,3111 EP (West) (= 8,13 EUR)

korrespondierender Kapitalwert: 1785,23 EUR.

Das AG hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) bestehenden angleichungsdynamischen Anwartschaften als Anwartschaften, denen Entgeltpunkte (West) zugrunde liegen behandelt und eine entsprechende interne Teilung durch Übertragung von 16,2456 Entgeltpunkten (West) vorgenommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 1.).

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 63, 228 FamFG zulässig und begründet.

Das AG hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) bestehenden Anwartschaften des Antragstellers offensichtlich versehentlich als Westanwartschaften behandelt. Dementsprechend ist die Entscheidung zu ändern und der Versorgungsausgleich wie nachstehend aufgeführt durchzuführen. In den Wertausgleich fallen dabei Anwartschaften beider beteiligter Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost). die Antragsgegnerin hat darüber hinaus Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (West):

a) Die Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) betragen bezogen auf die Ehezeit 0,6222 Entgeltpunkte. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 0,3111 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einer Monatsrente von 8,13 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.785,23 EUR entspricht.

b) Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) betragen 13,4678 Entgeltpunkte (Ost), der vorgeschlagene Ausgleichswert 6,7339 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 154,68 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 32.439,74 EUR entspricht.

Die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers betragen 32,4912 Entgeltpunkte (Ost), der vorgeschlagene Ausgleichswert 16,2456 Entgeltpunkten (Ost), was einer Monatsrente von 373,16 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 78.261,19 EUR entspricht.

c) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden, wenn die Ausgleichsdifferenz gering ist. einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert sollen nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgegli...

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