Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 9 O 2202/13) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 6. Januar 2020 wird teilweise aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer des Kostenfestsetzungsverfahrens betreffend die Kosten erster Instanz des Rechtsstreits zur Geschäftsnummer 9 O 2202/13 des Landgerichts Osnabrück unangemessen war. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 GKG, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht zulässig, da die Revision nicht zugelassen worden ist und die Wertgrenze für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 20.000 EUR unterschritten wird (§ 201 Abs. 2 S. 3 GVG).
Entscheidungsgründe
Auf den zulässigen Einspruch des Klägers war das Versäumnisurteil des Senats vom 6. Januar 2020 teilweise aufzuheben. Die Klage ist insoweit begründet, als eine unangemessene Verfahrensdauer des Kostenfestsetzungsverfahrens I. Instanz festzustellen ist. Soweit der Kläger eine finanzielle Entschädigung begehrt, war das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die zulässige Klage hat Erfolg, soweit für den Zeitraum ab Rückkehr der Akten vom Berufungsgericht im Dezember 2017 bis zur Verfügung des Rechtspflegers im Juli 2018 eine unangemessene Verfahrensdauer festzustellen ist. Für den Zeitraum von Juli 2018 bis Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse I und II im April 2019 liegt eine überlange Verfahrensdauer hingegen nicht vor.
Das Kostenfestsetzungsverfahren stellt ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 S. 1 GVG dar, bei dessen Verzögerung ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung erhalten kann. Zwar schließt es sich lediglich an das eigentliche Hauptsacheverfahren an. Die gesetzliche Definition der unter den Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG fallenden Verfahren ist jedoch weit gefasst. Gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist Gerichtsverfahren im Sinne dieser Vorschrift "jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss" (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R, juris, Rn. 16 ff.).
Der Kläger hat am 19. August 2018 eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben. Soweit das beklagte Land im Hinblick auf die auf den 23. Mai 2019 datierte Prozessvollmacht seines Prozessbevollmächtigten im Entschädigungsverfahren eine wirksame Vertretung des Klägers im Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge (19. August 2018) in Frage stellt, kommt es darauf nicht an. Denn die Verzögerungsrüge ist nicht vom Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens erhoben worden, sondern von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im landgerichtlichen Verfahren 9 O 2202/13, Frau Dr. BB.
Der Kläger begehrt Entschädigung für eine Verfahrensdauer von Dezember 2017 (Rückkehr der Akten nach Abschluss der Berufung) bis zum Erlass der Kostenfestsetzungsbescheide I und II im April 2019, wobei er vier Monate als angemessene Bearbeitungsdauer in Abzug bringt und so zu einer Überlänge von dreizehn Monaten gelangt.
Dem kann sich der Senat nur zum Teil anschließen. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls richtet (§ GVG § 198 GVG § 198 Absatz I 2 GVG), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen (BGH, Urteil vom 14.11.2013 - III ZR 376/12, juris Rn. 26).
Für den Zeitraum ab Juli 2018 weist die Verfahrensbehandlung des Rechtspflegers keinen Grund zur Beanstandung in zeitlicher Hinsicht auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine "einfache" Kostenfestsetzung handelte, sondern ein komplexer Verfahrensablauf vorlag, bei dem im Festsetzungsverfahren Umstände wie der Anwaltswechsel auf Seiten der Kläger des Ausgangsverfahrens das Verfahren erschwerten und bei dem die Kosten im Hinblick auf einen weiteren Anwaltswechsel, die insofern zugrunde zu legende Fassung des RVG, die Werte und die Höhe der in mehreren Verfahren entstandenen Gebühren höchst streitig waren. Nachdem der Rechtspfleger die Prozessbevollmächtigten der Kläger des Ausgangsverfahrens mit Verfügung vom 10. Juli 2018 um Stellungnahme zu Einwendungen des seinerzeitigen Beklagten aufgefordert hatte, baten diese zunächst um Übersendung der ihnen nicht vorliegenden Anträge und der benannten Stellungnahme des Beklagten, da sie die Kläger in erster Instanz noch nicht vertreten hatten, sodann um Akteneinsicht und trugen am 5. September 2018 zu der Abrechnung der früheren Anwälte der Kläger, Rechtsanwälte CC, und den dagegen erhobenen Einwendungen de...