Leitsatz (amtlich)
Der Auftraggeber kann nach Abnahme des Bauwerks bei vorhandenem Anspruch auf Mängelbeseitigung die geschuldete Vergütung gegenüber dem Auftragnehmer nicht in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten als Druckzuschlag, sondern nur im Umfang der einfachen Mängelbeseitigungskosten verweigern, wenn er zuvor eine berechtigterweise verlangte Sicherheit nicht gestellt hat.
Normenkette
BGB § 648 Buchst. a, § 242
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen 4 HO 113/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 870.381,29 EUR (= 1.643.642,94 DM) nebst 1% Zinsen über dem Lombardsatz der …bank vom 01.10.1996 bis zum 31.12. 1998 und ab dem 01.01.1999 über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der …bank sowie weitere 607.184,67 EUR (= 1.187.550,– DM) Zug um Zug gegen Beseitigung der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … K… in den Bänden I und II auf den Seiten 13 – 569 seines Gutachtens vom 24.12.2001 im einzelnen aufgeführten Mängel zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Wert der Beschwer übersteigt für jede Partei 20.000 EUR.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Restwerklohnansprüche geltend. Die Parteien schlossen am 1. August 1994 einen schriftlichen Generalunternehmervertrag nebst Nachträgen über die Errichtung von insgesamt 125 Häusern in drei Bauabschnitten durch die Klägerin zu einem von der Beklagten zu zahlenden Pauschalpreis je Haus. Die Klägerin hat die von ihr zu leistenden Bauarbeiten erbracht. Die Häuser sind als solche fertig gestellt und in der Zeit vom 4. Mai 1995 bis 12. August 1995 abgenommen worden, wobei die erste Abnahme des I. Bauabschnittes am 4. Mai 1995 stattfand und die letzte Abnahme des III. Bauabschnittes am 12. August 1996.
Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sollte je Haus abgerechnet und in insgesamt sieben Raten auf der Grundlage entsprechender sieben Rechnungen der Klägerin gezahlt werden. Die Beklagte hielt sich zunächst an diese Ratenzahlungsvereinbarung, stellte dann aber unter Berufung auf Mängelrügen ihre Zahlungen an die Klägerin ein. Die ursprüngliche Klageforderung über 2.373.920,– DM betrifft die noch offenen Abschlagsrechnungen für die Häuser des III. Bauabschnittes. Die weitergehende Klageforderung in Höhe von 1.349.686,– DM betrifft Werklohnforderungen für Werkleistungen, die zwar nicht Gegenstand des Bauvertrages vom 1. August 1994 waren, aber aufgrund von Zusatzaufträgen an den 125 Häusern ausgeführt worden sind. Daraus errechnet sich die Gesamtforderung der Klägerin von 3.723.606,– DM.
Im Hinblick auf die Mängelrügen der Beklagten erklärte sich die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30. November 1998 zur Mängelbeseitigung bereit, machte diese jedoch unter Hinweis auf § 648 a BGB von einer Sicherheitsleistung durch die Beklagte abhängig. Sie setzte der Beklagten zur Erbringung dieser Sicherheit in Höhe von 2.373.920,– DM eine Frist bis zum 31. Dezember 1998 verbunden mit der Androhung, dass sie bei Unterbleiben der Sicherheitsleistung die Mängelbeseitigungsarbeiten nicht durchführen werde. Zuvor hatte sich die Beklagte in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 4 HO 12/97 LG Osnabrück am 26. Februar 1997 vergleichsweise verpflichtet, der Klägerin zur Absicherung restlicher Werklohnansprüche aus dem Bauvorhaben L… aufgrund des Bauvertrages vom 1.8.1994 einschließlich der Nachträge eine unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Höhe von 1.500.000,– DM zu stellen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Klägerin kam die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nach. Daraufhin verurteilte das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 14. August 1997 die Beklagte, an die Klägerin einen Betrag von 1.500.000,– DM als Kostenvorschuss zur Absicherung restlicher Werklohnansprüche zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.723.606,– DM nebst 12 % Zinsen, zumindest aber nebst Zinsen in Höhe von 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, auf 2.373.920,– DM seit dem 1. Oktober 1996 und auf weitere 1.349.686,– DM seit dem 6. November 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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