Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Rückgabe der Mietsache bei wirksamer Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Für die Zeit, in welcher der Mieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht dem Vermieter vorenthält, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu. Hindert er hingegen den Mieter/Pächter eigenmächtig an der Ausübung seines Besitzes, ist dies schlicht ein Akt der verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB).
Normenkette
BGB §§ 546, 546a, 858
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 08.06.2010) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des LG Stralsund vom 8.6.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren trägt die Verfügungsklägerin.
3. Streitwert der Berufung: 103.770 EUR.
Gründe
I. Von der im Hinweis vom 15.7.2010 erörterten Verwerfung der Berufung als unzulässig nimmt der Senat Abstand.
1. In vorbezeichnetem Hinweis hatte der Senat darauf hingewiesen, dass der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vom 24.6.2010 entnommen werden muss, dass die Verfügungsklägerin ihre Berufung auf die von ihr als Anträge zu 3. a), 3. b) und 4.) bezeichneten Anträge beschränken will. Dann hätte es für die Berufung an einer Beschwer gefehlt, denn über diese hat das angefochtene Urteil nicht entschieden (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rz. 10). Auf diesen Hinweis hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 20.7.2010 erklärt, ihren Antrag dahin klarzustellen, dass mit der Formulierung, das angefochtene Urteil solle abgeändert werden, auch die Anträge zu 1. a) und 1. b) weiterverfolgt werden. Insoweit dies noch in der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist, stellt der Senat seine Zweifel an der ursprünglichen Antragstellung zurück und nimmt eine Beschwer der Verfügungsklägerin an.
2. Weiterhin hatte der Senat darauf hingewiesen, dass dann, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf zwei nebeneinander stehende Gründe stützt, beide mit der Berufung angegriffen werden müssen. Wird nur einer der Gründe nicht angegriffen, ist die Berufung ebenfalls unzulässig (Zöller/Heßler, a.a.O., § 520 Rz. 37a).
Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 20.7.2010 und 27.7.2010 hierauf vorgetragen, dass noch vor dem Wintereinbruch dringende Sanierungsarbeiten an der Seebrücke und der Holzhülle des Hauses, welches die vermietete Restauration beherbergt, erforderlich seien. Es könne der Verfügungsklägerin als Eigentümerin auch nicht zugemutet werden, weil sie von der Verfügungsbeklagten nicht die geschuldeten Instandhaltungskostenzahlungen erhalte und die Brücke nicht betreten könne, dem Verfall derselben zusehen zu müssen. Wenn es ihr aber mittels der beantragten einstweiligen Verfügung bis Ende September gelingen würde, den Betrieb der Verfügungsbeklagten zum Stillstand zu bringen, könne sie mit den Sanierungsarbeiten beginnen. Ebenso hat sie die Ausführungen des LG, dass es sich vielmehr um eine beabsichtigte Schikanemaßnahme handele, angegriffen.
Der Senat sieht hierin einen Angriff auch gegen die Feststellung, dass es an einem Verfügungsgrund fehle und ein solcher auch nicht glaubhaft gemacht sei, welchen die Verfügungsklägerin noch in der Berufungsbegründungsfrist und damit rechtzeitig vorgebracht hat. Ob dieser indes substanzhaltig ist, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Berufung.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
1. Betreffend die Anträge zu 1. a) und 1. b), mit denen die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten untersagen lassen will, das Gaststättenbetriebsgebäude zu betreten bzw. zu bewirtschaften und es zu unterlassen, sich Zutritt zu verschaffen oder sonst es zu versuchen, hat die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Es fehlt der Verfügungsklägerin sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Zudem ist die eigenständige Bedeutung des Antrags zu 1. b) bereits nicht ersichtlich.
a. Sowohl dem begehrten Betretungsverbot als auch dem begehrten Bewirtschaftungsverbot fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.
Dabei kann es der Senat offen lassen, ob überhaupt eine der Kündigungen der Verfügungsklägerin wirksam ist. Sind die Kündigungen der Verfügungsklägerin vom 5.5.2010 und 26.5.2010 unwirksam, weil es an einem Grund für eine fristlose Kündigung fehlt, ist die Verfügungsklägerin gem. § 535 Abs. 1 BGB zur Gebrauchsüberlassung und fortlaufenden Gewährung des Gebrauches verpflichtet, so dass die nun verlangte Unterlassung der Gebrauchsausübung durch die Beklagte ohnehin keine Rechtsgrundlage finden kann.
Ist eine der Kündigungen wirksam und das Pachtverhältnis daher beendet, regelt das bürgerliche Gesetzbuch klar und unmissverständlich die Rechte des Verpächters. Er kann die Rückgabe der Mietsache und deren Räumung nach § 546 BGB verlangen. Für die Zeit, in welcher der Mieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht dem Vermieter vorenthält, steht ihm zudem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigu...