Leitsatz (amtlich)
1. Der Mieter der in die Mieträume eingebrachte Sachen ohne Wissen oder gegen den Willen des Vermieters aus diesen entfernt, ist dem Vermieter ggü. zur Auskunft über die weggeschafften Sachen verpflichtet. Die fristgerechte gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der Stufenklage hindert das Erlöschen des Pfandrechtes.
2. Den Auskunftsanspruch und den von der Auskunft abhängigen Antrag auf Herausgabe der entfernten Sachen zur Zurückschaffung in die Mieträume kann der Vermieter zur Erhaltung seines Pfandrechts im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 7 O 10/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des LG Schwerin (Az.: 7 O 10/04) vom 29.1.2004 abgeändert und als Teilurteil wie folgt gefasst:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin über sämtliche von ihm nach Maßgabe des § 12 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages vom 10.11.1999 in die Mieträume P.-straße eingebrachte, in seinem Eigentum befindliche und zur Sicherung an Dritte übereignete Sachen, soweit er diese am 3.1.2004 aus den Mieträumen entfernt hat, Auskunft zu erteilen.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Über die Kosten der Berufung hat das LG Schwerin in seinem Schlussurteil zu entscheiden.
Streitwert der Berufung: 3.000 Euro.
Gründe
I. Der Verfügungsbeklagte mietete von der Klägerin mit Mietvertrag vom 10.11.1999 Gaststättenräume in S., P.-straße. Am 13.12.2003 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und erklärte zugleich, dass sie ihr Vermieterpfandrecht ausübe. Am 3.1.2004 entfernte der Verfügungsbeklagte Einrichtungsgegenstände aus den Gaststättenräumen. Am 9.1.2004 ging der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten ein. Sie kündigte dort den u.a. Antrag an, den Antragsgegner zu verpflichten, über die in die Mieträume eingebrachten, in seinem Eigentum befindlichen Sachen Auskunft zu erteilen, soweit er diese am 3.1.2004 aus den Mieträumen entfernt hat, die Richtigkeit der Auskünfte ggf. an Eides statt zu versichern, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen in die Mieträume zurückzubringen. Das LG beschloss, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
In der mündlichen Verhandlung am 29.1.2004 beantragte die Verfügungsklägerin, den Verfügungsbeklagten zur Auskunft und ggf. zur Versicherung ihrer Richtigkeit an Eides statt zu verpflichten sowie ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft anzudrohen. Der Verfügungsbeklagte beantragte, den Antrag zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG wies den Antrag der Klägerin mit der Begründung zurück, sie nehme mit ihrem Auskunftsanspruch die Hauptsache vorweg. Eine existentielle Bedeutung, die ausnahmsweise die Verpflichtung zur Auskunft im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertige, habe die Verfügungsklägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Das Urteil des LG wurde der Verfügungsklägerin am 4.2.2004 zugestellt. Ihre Berufung einschließlich Berufungsbegründung ging am 1.3.2004 beim OLG ein. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie ohne die erstrebten Auskünfte nicht in der Lage sei, ihre Ansprüche aus dem Vermieterpfandrecht geltend zu machen bzw. das eigenmächtige Handeln des Verfügungsbeklagten angemessen abzuwehren. Mit der Auskunftserteilung werde nicht die Entscheidung zur Hauptsache vorweggenommen. In der Berufungsschrift kündigte die Verfügungsklägerin an, sie werde beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und den Verfügungsbeklagten entsprechend den in der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2004 gestellten Anträgen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte sie diesen Antrag dahingehend, dass sie auch Auskunft hinsichtlich der an Dritte zur Sicherung übereigneten Sachen begehre.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 29.3.2004 überreichte sein Verfahrensbevollmächtigter eine eidesstattliche Versicherung sowie eine Auflistung von Gegenständen, die der Beklagte am 3.1.2004 aus den Gaststättenräumen entfernt hat.
Er trägt vor, dass er am 3.1.2004 nach vorangegangener Aufforderung der Klägerin mit der Räumung der Gaststätte begonnen habe. Hierbei sei eine weitere Gesellschafterin der Klägerin, Frau Sybille J., anwesend gewesen und sie habe den Räumungsvorgang überwacht. Zur Glaubhaftmachung verwies der Beklagte auf seine anliegende Erklärung sowie eine Erklärung der Frau Sybille J.. Diese Erklärungen lagen dem Schriftsatz vom 22.3.2004 nicht bei und der Beklagte reichte sie auch im Termin am 29.3.2004 nicht nach.
In der mündlichen Verhandlung erhielt der Beklagte Gelegenheit, zu der Ergänzung des Antrages der Klägerin bis zum 5.4.2004 Stellung zu nehmen. Er trägt weiter vor, nicht alle in die Mieträume eingebrachten...