Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Einlegung einer Berufung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2, § 233 Abs. 1, §§ 517, 519 Abs. 2, § 520

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 01.09.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

Die Berufungen des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2017, Az. 7 O 137/15, werden als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung einschließlich des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Rückzahlung eines Darlehens über 7.500,00 EUR aus einem Darlehensvertrag vom 28.08.2013, das der Kläger am 28.08.2013 an den Beklagten gemäß der eingereichten Quittung (GA 114/I) ausgereicht hat. Der Beklagte wendet Erfüllung ein. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR, den er angeblich für den Kläger bei der Firma C... B... A... in D... gezahlt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2017 (GA 201ff/II) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage, die in erster Instanz noch ein weiteres Darlehen vom 12.06.2013 umfasst hat, hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs des Klägers aus dem Darlehen vom 28.08.2013 in Höhe von 7.500,00 EUR stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihm am 16.01.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 16.02.2017 beim Oberlandesgericht Rostock eingereichten Schriftsatz "Prozesskostenhilfeantrag und Berufung" eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.02.2017 (GA 220ff/II) verwiesen. Per Telefax am 16.02.2017 ist der Schriftsatz vom 14.02.2017 ohne Anlagen eingegangen (GA 215ff/II). Mit dem Originalschriftsatz sind am 20.02.2017 diverse Anlagen (GA 220/II), insbesondere die Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Beiheft Prozesskostenhilfe) eingegangen.

Mit o. g. Schriftsatz greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2017, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, in vollem Umfang an.

Er beantragt,

1. ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Frau C... K... als Rechtsanwältin beizuordnen;

im Falle der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe werde zugleich gegen das am 11.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund Berufung eingelegt und zugleich beantragt,

2. unter Abänderung des am 11.01.2017 verkündeten und am 16.01.2017 zugestellten Urteils des Landgerichts Stralsund, Az. 7 O 137/15, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.01.2017 aufrecht zu erhalten und die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 10.04.2017 (GA 240f/II) Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 31.07.2017 (GA 244/II), dem Beklagten am 07.08.2017 zugegangen (GA 249/II), hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit der Berufung Bedenken bestehen, da diese von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei und aus diesem Grund auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.

Mit am 07.08.2017 eingegangenen Schriftsatz (GA250/II) hat der Beklagte zum Hinweis Stellung genommen und erklärt, er habe die Erhebung der Berufung von der Bedingung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, da er mit diesem Antrag die Finanzierung der Berufung sichergestellt wissen wollte; die Einlegung sei zwar noch als unzulässig anzusehen, allerdings sei ihm nach Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Aus diesem Grund dürfe die Berufung nicht vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen werden.

Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 09.08.2017 (GA 252/II), auf den Bezug genommen wird, den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung zurückgewiesen, da die mit Schriftsatz vom 14.02.2017 eingelegte Berufung nebst Begründung unzulässig sei, da sie von der Bedingung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden sei. Der Beschluss ist dem Beklagten am 18.08.2017 (GA 254/II) zugestellt worden.

Mit am 01.09.2017 eingegangenen Schriftsatz (GA 277ff/II), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Berufung nebst Begründung eingelegt sowie nochmals Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragt. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2017 (GA 304ff/II) Stellung genommen. Daneben hat der Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 01.09.2017 (GA 290ff/II) noch "sofortige Beschwerde" gegen den...

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