Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 08.11.2004; Aktenzeichen 6 O 366/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 217.301,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zustimmung auf Einräumung des Vorranges für von ihm erwirkte Sicherungshypotheken lastend auf dem im Grundbuch des AG Bergen auf Rügen, Grundbuch von ... Bl. ... eingetragenen Grundstück.
Der Kläger erwirkte ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 24.8.2000 über eine Hauptforderung von 33.838,67 DM und ein Versäumnisurteil vom 14.12.2000 über eine Hauptforderung von 1.787.000 DM gegen Herrn G.-R.M., das durch Schlussurteil vom 25.7.2003 in Höhe eines Teilbetrages von 793.530,52 EUR nebst Zinsen rechtskräftig wurde.
Nachdem Herr G.-R.M. das streitgegenständliche Grundstück in anfechtbarer Weise an Herrn G.-R.M. übertragen hatte, erwirkte der Kläger zur Sicherung der vollstreckbaren Forderungen. eine einstweilige Verfügung vom 3.1.2001 gegen Herrn G.-R.M. des Inhalts, dass ihm eine Verfügung über das Grundstück verboten wird. Dieses Verfügungsverbot wurde am 5.1.2001 ins Grundbuch eingetragen. Mit Urteil vom 25.2.2002 wurde Herr G.-R.M. zur Duldung der Zwangsvollstreckung durch den Kläger in das o.g. Grundstück verurteilt.
Die Beklagte erstritt gegen Herrn G.-R.M. ein Urteil vom 28.1.2000 sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.8.2000. Auch sie erwirkte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens am 23.7.2001 ein Verfügungsverbot gegen G.-R.M., welches am 31.7.2001 in das Grundbuch eingetragen wurde. Vom 19.2.2002 datiert ein Urteil, das Herrn G.-R-M. verpflichtete, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte in das Grundstück zu dulden.
Die Beklagte ließ im Wege der Zwangsvollstreckung folgende Grundpfandrechte zu ihren Gunsten in das Grundbuch eintragen:
- an lfd. Nr. 3 eingetragene Sicherungshypothek über 255.645,94 EUR,
- an lfd. Nr. 4 eingetragene Sicherungshypothek über 6.579,89 EUR nebst Zinsen.
Das Grundbuch weist als Datum der Eintragungen jeweils den 12.6.2001 aus (Bl. 80 d.A.); die Eintragung verweist jeweils auf das Urteil vom 19.2.2002 zur Duldung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte.
Der Kläger ließ seinerseits im Wege der Zwangsvollstreckung folgende Grundpfandrechte in das Grundbuch eintragen:
- am 12.2.2004 an lfd. Nr. 5 eine Sicherungshyptohek über 30.216,42 EUR nebst Zinsen,
- am 5.3.2004 an lfd. Nr. 6 eine Sicherungshypothek über 200.000 EUR nebst Zinsen.
Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des am 5.1.2001 zu seinen Gunsten eingetragenen Verfügungsverbotes stehe ihm ein Recht auf Einräumung des Vorranges bezüglich seiner beiden zur Zeit an lfd. Nr. 5 und 6 eingetragenen Sicherungshypotheken im Verhältnis zu den an lfd. Nr. 3 und 4 eingetragenen Sicherungshypotheken der Beklagten zu. Er hat die Ansicht vertreten, das Verfügungsverbot führe zu einer ihm ggü. relativen Unwirksamkeit der später eingetragenen Sicherungshypotheken zugunsten der Beklagten. Durch das zu seinen Gunsten ergangene Verfügungsverbot seien die zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken vorrangig ggü. denjenigen der Beklagten. Daran ändere auch das zeitlich danach eingetragene Verfügungsverbot zugunsten der Beklagten nichts, weil zwischen verschiedenen Verfügungsverboten das Prioritätsprinzip gelte mit der Folge, dass das frühere Verfügungsverbot im Nachhinein folgende Verfügungsverbote relativ unwirksam mache.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zustimmung zu einer entsprechenden Vorrangeinräumung zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das zugunsten des Klägers eingetragene Verfügungsverbot sichere nicht die zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken. Ein Verfügungsverbot diene lediglich dem Zweck, zu verhindern, dass der Anspruch auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstandes dadurch beeinträchtigt werde oder ins Leere laufe, dass der anfechtbar erworbene Gegenstand von einem gutgläubigen Dritten erworben werde. Keinen Schutz gewähre es dagegen ggü. anderen Anfechtungsberechtigten und zu deren Gunsten eingetragenen Verfügungen über das Grundstück.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 8.11.2004 wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 6.12.2004 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 30.12.2004 eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7.3.2004 mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag wie folgt begründet hat:
Die Entscheidung des LG ber...