Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 25.08.2000 – 3 O 304/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Befugnis der Verfügungsbeklagten, den Namen der Verfügungsklägerin in ihrem sog. Schuldnerspiegel im Internet einzustellen.
Unter dem 21.6.00 erhielt die Verfügungsklägerin ein Einschreiben von der Verfügungsbeklagten, in dem diese sich als Herausgeberin eines „Schuldnerspiegels” vorstellte, der weltweit im Internet erreichbar sei. Der unter http://www.schuldnerspiegel.de/main.html im Internet aufrufbare Schuldnerspiegel bezeichnet sich als „eine Art ständige Internet-Wandzeitung mit Berichten über die Abwicklung von Zahlungsverhältnissen, geordnet nach den Namen der Schuldner. Dass eine Person oder Firma als Schuldner bezeichnet wird, bedeutet dabei nicht, dass sie derzeit noch offene Schulden hat oder dass ihr irgendein Fehlverhalten zur Last fällt, sondern nur, dass sie in dem betreffenden Zahlungsverhältnis als Schuldner und nicht als Gläubiger beteiligt war oder ist.” Zur Suche nach Schuldnern ist der Name einzugeben und dann auf „Suche” zu drücken. Weiter wird auf der Webseite des „Schuldnerspiegels” erläutert, dass die Redaktion über die Veröffentlichung im Einzelfall entscheide und dabei jeweils alle Seiten gleichberechtigt zu Wort kommen lasse. Die Veröffentlichung sei derzeit noch kostenlos, da der Schuldnerspiegel sich in der Pilotphase befinde. In den anschließend aufgeführten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” heißt es unter Nr. 2., „der Auftraggeber” trage die volle rechtliche Verantwortung für die Wahrheit der veröffentlichten angaben, wogegen der Schuldnerspiegel die presserechtliche Verantwortung trage. Unter Nr. 5. heißt es, eine Veröffentlichung erfolge i.d.R. erst dann, wenn der Schuldnerspiegel mindestens eine Woche vor Veröffentlichung sämtliche Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer Veröffentlichung hingewiesen habe. Betroffene könnten ohne Angabe von Gründen einen Aufschub der Veröffentlichung von einer Woche verlangen (Nr. 6.). Bei Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit der Angaben sehe der Schuldnerspiegel von einer Veröffentlichung ab (Nr. 7.). Schließlich wird unter Nr. 9. auf das presserechtliche Gegendarstellungsrecht hingewiesen. In ihrem Schreiben vom 21.6.00 informierte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin darüber, dass diese damit rechnen müsse, aufgrund einer Gläubigermeldung in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen zu werden. Bei dem Gläubiger handelte es sich um die N. P.-T. Gesellschaft für Zeitarbeit mbH, die ihr offene Verbindlichkeiten der Verfügungsklägerin im Umfang von 390.000,00 DM aus Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen in Zusammenhang mit Arbeiten auf der Expo 2000 in Hannover und im VW-Werk in Wolfsburg gemeldet habe. Geschäftsführer der neuen Pro-Technik GmbH ist Rechtsanwalt B. K. der bis Februar 2000 auch Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und ihrer erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter war. – In dem Schreiben wird der Verfügungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und darauf hingewiesen, dass der Schuldnerspiegel demnächst verstärkt an die Öffentlichkeit und auch an die öffentliche Hand gegeben werde, die zu den Auftraggebern der Verfügungsklägerin gehöre und vor ihr gewarnt werden müsse, damit „Sie zukünftig von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Denn es kann nicht sein, dass auf der einen Seite der Bundestag eigens das BGB ändert, um kriminellen Zahlungsverweigerern endlich das Handwerk zu legen, und auf der anderen Seite Fehlverhalten wie das Ihre durch öffentliche Aufträge noch unterstützt wird.” (Anl. ASt. 2, Bl. 22 d.A.). Dies wiederholte die Verfügungsbeklagte zwei Tage später noch einmal (Anl. ASt. 4 Bl. 29/30 d.A.) und wies unter Bezugnahme auf die AGB des Schuldnerspiegels darauf hin, dass es Möglichkeiten gebe, die Veröffentlichung zeitweilig oder ganz zu verhindern. Als der Anwalt der Verfügungsklägerin darauf am 30.6.00 die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung aufforderte, setzte diese der Verfügungsklägerin am 3.7.00 eine letzte Frist zur Stellungnahme bis zum 12.7.00 (Anl. ASt. 5, Bl. 31/32 d.A.); sie könne nur bei fristgerechtem Eingang von einer Veröffentlichung absehen.
Die Verfügungsklägerin hat am 11.7.00 eine Beschlussverfügung des Landgerichts Schwerin erwirkt, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen,
- die Firma der Antragstellerin, in welcher Form und in welchem Zusammenhang auch immer, in dem von ihr herausgegebenen sog. „Schuldnerspiegel” zu erwähnen bzw. zu veröffentlichen bzw. in sonstigen Medien, wie z.B. dem Internet im Zusammenhang mit dem von ihr herausgegebenen sog. „Schuldnerspiegel” zu erwähnen oder zu veröffentlichen,
- sich an die öffentliche Ha...