Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein dadurch eine Terminsgebühr und Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.
Normenkette
VV/RVG-Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104, Abs. 3 Abs. 2, Nr. 1003
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 21.12.2004; Aktenzeichen 17 O 406/2004) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Stuttgart vom 21.12.2004 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 17.2.2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die durch Zurückweisung seiner Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.038,95 EUR.
Gründe
I. In dem Zivilrechtsstreit vor dem LG Stuttgart 17 O 271/04 schlossen die Parteien nach beidseitigen Erledigungserklärungen bezüglich des Zivilrechtsstreits 17 O 271/04, und bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits LG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2004 - 17 O 406/2004, einen Prozessvergleich über die Kosten. Danach sollte der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten beider Verfahren tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 7.500 EUR und der Streitwert des Vergleichs auf die Höhe des Kostenwerts der beiden Verfahren festgesetzt. Der auf den gleichen Tag bestimmte Termin zur Güteverhandlung und frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren wurde danach nicht mehr aufgerufen. Nach den wechselseitigen Kostenanträgen setzte die Rechtspflegerin des LG Stuttgart durch Beschl. v. 21.12.2004, berichtigt mit Beschl. v. 17.2.2005, die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 468,98 EUR nebst Zinsen fest. Während die zur Festsetzung beantragten Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus Frankfurt vollständig in den Kostenausgleich einbezogen wurden, blieben die Kosten des Esslinger Unterbevollmächtigten des Klägers, bestehend aus einer 1,2 Terminsgebühr, einer 1,0 Einigungsgebühr und einer 0,65 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 7.500 EUR sowie einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mit einer Gesamtsumme von 1,385,27 EUR unberücksichtigt.
Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Kläger die Berücksichtigung der außergerichtlichen Kosten seines Unterbevollmächtigten.
Mit Beschl. v. 3.3.2005 hat die Rechtspflegerin des LG Stuttgart erklärt, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Nachdem der Kläger die Berücksichtigung der Kosten seines Unterbevollmächtigten mit der im Prozessvergleich vom 24.9.2004 vereinbarten Quote von 3/4 begehrt, errechnet sich seine Beschwer auf 1.038,95 EUR, so dass sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zu behandeln ist. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insb. wurde sie fristgemäß eingelegt.
2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Unterbevollmächtigten sind teilweise nicht angefallen und, soweit sie entstanden sind, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen und deshalb nach § 91 ZPO nicht zu erstatten.
a) Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale
b) Terminsgebühr:
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV/RVG entsteht eine Terminsgebühr entweder für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, der Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts.
Im vorliegenden Verfahren wurde der anberaumte Termin aufgrund der vorangegangenen Gesamterledigung des Rechtsstreits durch die beidseitige Erledigungserklärungen und den Prozessvergleich über die Kosten im Verfahren 17 O 271/04 nicht mehr aufgerufen. Weil der Termin nie begonnen hatte, verdiente der Rechtsanwalt die Terminsgebühr nicht (Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., VV Vorbem. 3 Rz. 71).
Außerhalb des Verfahrens 17 O 271/04 ist auch nach der 3. Alternative der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG keine Terminsgebühr angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Streitgegenstand oder die Kosten des Verfahrens LG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2004- 17 O 406/2004 bezogen haben, nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgten.
Nr. 3104 Abs. 2 VV/RVG regelt nicht das gleichzeitige Entstehen einer Terminsgebühr im nicht aufgerufenen Verfahren, dessen Gegenstand im aufgerufenen Verfahren mitverglichen wurde, sondern setzt eine bereits entstandene Terminsgebühr voraus (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., VV 3104 Rz. 75).
Im vorliegenden Fall konnte die Einbeziehung des Streitgegenstands oder der Kosten des vorliegenden Verfahrens in das Verfahren 17 O 271/04 nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 und 2 VV/RVG ggf. lediglich eine Erhöhung der Terminsgebühr im Verfahren 17 O 271/04 bewirken (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 1. Aufl., Einigungsgeb...