Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 16.03.2001; Aktenzeichen 2 T 45/2001)

AG Ravensburg (Aktenzeichen XVI 9/92)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen 1 BvR 1444/01)

 

Tenor

1. Dem Beteiligten Ziff. 4 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 16.3.2001

gewährt.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 4 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 16.3.2001 (2 T 45/2001) wird

zurückgewiesen.

3. Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und hat die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Beschwerdewert:

5.000,– DM

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte Ziff. 4 wehrt sich als leiblicher Vater des inzwischen 14 Jahre alten Kindes R. seit über 9 Jahren gegen dessen Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter.

1. Die Beteiligten Ziff. 3 und Ziff. 4 haben einige Zeit zusammengelebt, ohne miteinander verheiratet zu sein, und sind die leiblichen Eltern des Anfang 1987 geborenen Beteiligten Ziff. 1. Nach ihrer endgültigen Trennung im Jahre 1989 hat die Mutter im Sommer 1990 den Beteiligten Ziff. 2 geheiratet; aus dieser Ehe ist der 1992 geborene Sohn N. hervorgegangen. Seit der Trennung hatte der Beteiligte Ziff. 4 – im Ergebnis erfolglos – versucht, mit gerichtlicher Hilfe ein Umgangsrecht mit dem Kind zu erreichen; nunmehr hat er akzeptiert, dass sich das Kind ihm insoweit verweigert.

2. a) Mit notariell beurkundetem Antrag vom 10.4.1992 haben – nach damals gültigem Recht – die Beteiligte Ziff. 3 als „nichteheliche Mutter” und ihr Ehemann Antrag auf Adoption des Beteiligten Ziff. 1 gestellt. Das Amtsgericht hat diese Adoption durch Beschluss vom 20.5.1992 ausgesprochen (Bl. 25 ff d.A.).

b) Auf die Verfassungsbeschwerde des Beteiligten Ziff. 4 (und anderer Beschwerdeführer) hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 7.3.1995 das damals gültige Adoptionsrecht insoweit für verfassungswidrig erklärt, als die Belange des nichtehelichen Vaters bei der Adoption seines Kindes durch den Ehemann der Mutter außer Betracht bleiben durften (Bl. 44–68 d.A. = BVerfGE 92, 158 = NJW 1995, 2155 = FamRZ 1995, 789). Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses vom 20.5.1992 aufgehoben und das Amtsgericht verpflichtet, die Voraussetzungen einer Adoption unter Berücksichtigung der Belange des Beteiligten Ziff. 4 erneut zu prüfen, ggf. das Verfahren so lange auszusetzen, bis der Gesetzgeber neues Recht gesetzt hat. Demgemäß hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 9.8.1995 das wieder aufgenommene Adoptionsverfahren ausgesetzt (Bl. 106 ff. d.A.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Beteiligten Ziff. 4 sind als nicht statthaft verworfen worden (zuletzt Senatsbeschluss 8 W 503/95 v. 27.9.1995, Bl. 117 d.A.).

3. a) Nach Erlass des am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes hat das Amtsgericht das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen (Bl. 136 ff. d.A.). Aufgrund der neuen Rechtslage, durch die die Rechtsstellung des bislang als nichtehelich bezeichneten Kindes tiefgreifend geändert worden ist, hat die Mutter des Kindes ihren Adoptionsantrag nicht mehr aufrecht erhalten, während ihr Ehemann seinen Antrag auf Annahme von R. weiterverfolgt; zugleich hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten Ziff. 2 und 3 mit Schriftsatz vom 1.8.1998 beantragt, die Zustimmung des (leiblichen) Vaters in die Adoption gem. § 1748 Abs. 4 BGB zu ersetzen (Bl. 143 ff. d.A.).

Nachdem der Beteiligte Ziff. 4 – in Aufrechterhaltung seiner bereits zuvor vertretenen Haltung – seine Zustimmung zur Adoption seines Kindes durch den Beteiligten Ziff. 2 verweigert hat (Schrifts. v. 5.8.1998 i.V.m. erneuter Verfassungsbeschwerde, Bl. 148 ff. d.A.), hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.11.1998 die Adoption des Kindes durch seine eigene Mutter mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, die Entscheidung „über den Antrag des Kindes auf Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption des Kindes … durch den Stiefvater … bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes zurückgestellt”, weshalb das vom Beteiligten Ziff. 2 beantragte Adoptionsverfahren weiterhin ausgesetzt bleibe (Bl. 174 ff. d.A.).

b) Dagegen hat der Beteiligte Ziff. 4 Beschwerde (Bl. 183 ff. d.A.) und i.ü. Verfassungsbeschwerde (Bl. 202 ff. d.A.) eingelegt; auch der Beteiligte Ziff. 2 hat die Aufrechterhaltung der Aussetzung seines Adoptionsantrags mit der Beschwerde angegriffen (Bl. 190 ff. d.A.). Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15.1.1999 (Bl. 215 ff. d.A.) die Zurückstellung der Ersetzungsentscheidung und die Fortführung der Aussetzung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur weiteren Entscheidung zurückgegeben.

c) Nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin für das K...

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