Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswertfestsetzung: Kindes- und Ehegattenunterhalt im einstweiligen Anordnungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Allein der Umstand, dass im eintweiligen Anordnungsverfahren der "volle" Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht, den Verfahrenswert in der Höhe des Hauptsacheverfahrenswertes nach § 51 FamGKG festzusetzen.

 

Normenkette

FamGKG §§ 41, 51

 

Verfahrensgang

AG Schwäbisch Gmünd (Beschluss vom 28.06.2010; Aktenzeichen 9 F 458/10)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des AG Schwäbisch Gmünd - Familiengericht - vom 28.6.2010 (9 F 458/10) wird zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Verfahrenswert für die im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend gemachten Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt gem. § 41 FamGKG auf die Hälfte ermäßigt. Die hiergegen vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erhobene Beschwerde, mit der der volle Wert nach § 51 FamGKG geltend gemacht wird, ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

§ 41 FamGKG geht davon aus, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen sind. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache kommt in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt oder sie erübrigt (Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG mit FamGKG, § 41 Rz. 2; OLG München FamRZ 1997, 691).

Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, wie das Familiengericht in seinem zutreffenden Vorlagebeschluss vom 12.7.2010 ausgeführt hat. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung wird eine vorläufige Regelung getroffen. In der Regel findet keine Beweisaufnahme statt, die einzelnen Positionen sind glaubhaft zu machen. Eine ergangene Entscheidung hindert die Parteien nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen; eine Bindung an die vorläufige Entscheidung besteht nicht. Im vorliegenden Fall blieb insbesondere strittig, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin erzielbare Einkünfte zuzurechnen sind. Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der "volle" Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht, den Verfahrenswert für ein Hauptsacheverfahren nach § 51 FamGKG festzusetzen (OLG Düsseldorf NJW 2010, 1385), weil auch der Unterhaltsberechtigte nicht gehindert ist, in einem Hauptsacheverfahren einen höheren Unterhalt geltend zu machen.

Das Familiengericht hat daher den Verfahrenswert für das vorliegende Verfahren zutreffend festgesetzt; die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten das Antragsgegners ist damit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2548913

AGS 2010, 617

FamFR 2011, 16

RVGreport 2011, 76

ZFE 2011, 112

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